10. Reichsfinanzen. 97
in den Jahren 1914 bis 1916 eingetreten ist. Späterhin
wird immer wieder in dreijährigen Zeitabständen die Ver-
mögensvermehrung innerhalb dieses Zeitabschnittes ermittelt
und erneut besteuert.
Steuerfrei bleiben die Vermögen bis zu 20 O00 & und
ein dreijähriger Zuwachs bis zu 10 000 M; bei Vermögen
zwischen 20 000 und 30 000 J wird nur der Zuwachs über
20 000 J besteuert, sofern überhaupt der Gesamtzuwachs
10 000 & übersteigt. Als Zuwachs wird auch das Kinder-
erbe besteuert, während der Erbgang unter Ehegatten steuerfrei
bleibt; für Minderjährige bestehen Nachlässe.
Die Steuerstaffel ist eine doppelte: sie berücksichtigt so-
wohl die Höhe des Zuwachses, wie die Größe des Gesamt-
vermögens; sie beträgt 0,75—1,5 % des Zuwachses und erhöht
sich für Vermögen über 100 000 Jx je nach ihrer Größe
um 0,1 bis 14 des Zuwachses. Die Erhebung erfolgt in drei
Jahresfristen. Beim Ableben innerhalb der Erhebungszeit geht
die Zahlungspflicht auf die Erben über. Bei Vermögensverlusten
wird der Zuwachs nicht nach der letzten Veranlagung, sondern
nach derjenigen Veranlagung berechnet, die zuletzt einen steuer-
pflichtigen Zuwachs ergeben hat: damit wird eine Doppel-
besteuerung des bereits besteuerten, später verlorenen und dann
wiedergewonnenen Zuwachses vermieden.
III. 1. Die Reichsanleihen und 2. Kriegsanleihen
seit 1914.
1. Wie jedes geordnete Staatswesen ist das Reich auch
zur Aufnahme van Anleihen befugt; es hat hiervon seit 1877
in einem stetig steigenden Umfange Gebrauch gemacht. Bis
zum Kriege war die Reichsschuld auf 4980,4 Millionen M
angewachsen (gegen 1880: 218 Millionen 4# und 1900:
2000 Mill. KX). Seit 1908 ist eine alljährliche Tilgung fest-
gelegt worden; diese war zunächst allgemein auf 3/8 Prozent der
jeweiligen Reichsschuld bemessen; 1911 ist jedoch eine Ver-