Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

10. Reichsfinanzen. 97 
in den Jahren 1914 bis 1916 eingetreten ist. Späterhin 
wird immer wieder in dreijährigen Zeitabständen die Ver- 
mögensvermehrung innerhalb dieses Zeitabschnittes ermittelt 
und erneut besteuert. 
Steuerfrei bleiben die Vermögen bis zu 20 O00 & und 
ein dreijähriger Zuwachs bis zu 10 000 M; bei Vermögen 
zwischen 20 000 und 30 000 J wird nur der Zuwachs über 
20 000 J besteuert, sofern überhaupt der Gesamtzuwachs 
10 000 & übersteigt. Als Zuwachs wird auch das Kinder- 
erbe besteuert, während der Erbgang unter Ehegatten steuerfrei 
bleibt; für Minderjährige bestehen Nachlässe. 
Die Steuerstaffel ist eine doppelte: sie berücksichtigt so- 
wohl die Höhe des Zuwachses, wie die Größe des Gesamt- 
vermögens; sie beträgt 0,75—1,5 % des Zuwachses und erhöht 
sich für Vermögen über 100 000 Jx je nach ihrer Größe 
um 0,1 bis 14 des Zuwachses. Die Erhebung erfolgt in drei 
Jahresfristen. Beim Ableben innerhalb der Erhebungszeit geht 
die Zahlungspflicht auf die Erben über. Bei Vermögensverlusten 
wird der Zuwachs nicht nach der letzten Veranlagung, sondern 
nach derjenigen Veranlagung berechnet, die zuletzt einen steuer- 
pflichtigen Zuwachs ergeben hat: damit wird eine Doppel- 
besteuerung des bereits besteuerten, später verlorenen und dann 
wiedergewonnenen Zuwachses vermieden. 
III. 1. Die Reichsanleihen und 2. Kriegsanleihen 
seit 1914. 
1. Wie jedes geordnete Staatswesen ist das Reich auch 
zur Aufnahme van Anleihen befugt; es hat hiervon seit 1877 
in einem stetig steigenden Umfange Gebrauch gemacht. Bis 
zum Kriege war die Reichsschuld auf 4980,4 Millionen M 
angewachsen (gegen 1880: 218 Millionen 4# und 1900: 
2000 Mill. KX). Seit 1908 ist eine alljährliche Tilgung fest- 
gelegt worden; diese war zunächst allgemein auf 3/8 Prozent der 
jeweiligen Reichsschuld bemessen; 1911 ist jedoch eine Ver-
	        
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