III. Verwaltung des Deutschen Reiches. 103
Streitigkeiten zwischen Bundesstaaten werden auf Anrufen vom
Bundesrat erledigt; sind sie aber privatrechtlicher Natur, so
gelangen sie vor den ordentlichen Gerichten zur Entscheidung.
Ebenso hat der Bundesrat auf Anrufen innere Verfassungs-
streitigkeiten der Einzelstaaten auszugleichen.
Nach Abschnitt XIV (Artikel 78) erfolgen Verände-
rungen der Verfassung im Wege der Gesetzgebung; sie gelten
als abgelehnt, wenn sie im Bundesrate 14 Stimmen gegen
sich haben. Preußen allein kann also mit seinen 18 Stimmen
jede Verfassungsänderung verhindern (vergl. S. 51 und 52).
III. Die Verwaltung des Deutschen Reiches.
Die Verwaltung des Deutschen Reiches ruht nicht, wie
die des Preußischen Staates, in den Händen eines verant-
wortlichen Ministeriums mit kollegialer Zusammensetzung.
An der Spitze der Reichsregierung steht der Reichskanzler
als oberster Reichsbeamter und allein verantwortlicher Minister
des Reiches. Er hat im Namen des Kaisers die Ausführung
der Reichsgesetze zu überwachen, die Verwaltung und Be-
aufsichtigung der Angelegenheiten zu leiten, welche dem Reiche
durch die Verfassung zugewiesen sind, sowie die Verfügungen
und Anordnungen des Kaisers gegenzuzeichnen. In der Hand
des Reichskanzlers sind daher die gesamten Fäden der Ver-
waltung vereinigt, er ist für jeden Zweig der Reichsverwaltung
der oberste Leiter; im Deutschen Reiche ist somit der Grundsatz
der Einheitsspitze in strengster Weise durchgeführt. Selbstredend
kann aber der Reichskanzler einer so umfassenden Verwaltung
wie der des Deutschen Reiches nicht in eigener Person in allen
ihren Teilen vorstehen; die einzelnen Gebiete der Reichsver-
waltung find deshalb besonderen Reichsämtern überwiesen,
deren Vorgesetzte jedoch sämtlich dem Reichskanzler untergeordnet
sind. Reichsministerien mit selbständigen Leitern an der Spitze