Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

112 V. Geschichte der Preußischen Verfafsung. 
Verfassung und Verwaltung des 
Preußischen Staates. 
V. Geschichte der Preußischen Derfassung. 
Der Kongreß zu Wien hatte Preußen nach den Befreiungs- 
kriegen in zwei ungleiche und voneinander getrennte Gebiets- 
teile zerlegt: auf der einen Seite die Rheinprovinz und Westfalen, 
auf der anderen Seite die sechs östlichen Provinzen. Friedrich 
Wilhelm III. (1797 — 1840) hatte viel getan, seinem Staate 
die fehlende äußere Einheit durch die innere Einheit der Ver- 
waltung zu ersetzen, die im Jahre 1815 seinem Volke zugesagte 
Verfassung hatte er aber nicht erteilt. Unter seinem Sohne und 
Nachfolger, dem Könige Friedrich Wilhelm IV. (1840—1861), 
wurden die Bitten um eine Volksvertretung immer dringender, 
fanden zunächst aber nur in der Form Genehmigung, daß eine 
regelmäßige Zusammenkunft der Provinziallandtage vorgesehen 
wurde. Im Jahre 1847 schuf der König eine Art von Landes- 
vertretung in dem „Vereinigten Landtage“, welchem insbesondere 
das Petitionsrecht (das Recht, Bitten und Beschwerden an den 
König zu bringen), das Recht eines Beirates bei der Gesetz- 
gebung sowie das Recht beigelegt wurde, bei Aufnahme von 
Staatsanleihen und Einführung neuer Steuern gehört zu werden. 
Die Zusammensetzung dieses Vereinigten Landtages beruhte auf 
ständischer Grundlage (S. 2); er zerfiel in zwei Kurien: die 
erste war die „Herrenkurie“, welche aus dem hohen Adel be- 
stand und vom Könige ernannt wurde; die zweite Kurie umfaßte 
die Abgeordneten der Ritterschaften, Städte und Landgemeinden 
nach demselben Zahlenverhältnis, wie sie auf den Provinzial- 
ständen vertreten waren. Mit dieser Gesamtvertretung war das 
preußische Volk um so weniger zufrieden, als die „Periodizität", 
d. h. das Recht regelmäßigen periodischen Zusammentretens,
	        
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