120 VI. Die Preußische Verfafsung.
Osnabrück und Aurich. O.-L.-G.: Celle. P.-.
Gelb-Weiß.
12. Hessen-Nassau (15 699 qdkm, 2 221 021 Einwohner)
besteht aus dem früheren Kurfürstentum Hessen, dem
Herzogtum Nassau, der Landgrafschaft Hessen-Homburg
und dem Gebiet der ehemals freien Reichsstadt Frankfurt
a./M.; Sitz des Oberpräsidenten: Kassel. Regbez.: Kassel
und Wiesbaden. Frankfurt a.M. untersteht der Regierung
in Wiesbaden. O.-L.-G.: Kassel und Frankfurt a.M.
P.-F.: Rot-Weiß-Blau.
13. Schleswig-Holstein (19 004 qkm, 1 621 004 Ein-
wohner); Sitz des Oberpräsidenten und der Regierung:
Schleswig. O.-L.-G.: Kiel. P.-F.: z. Z. Blau-Weiß-
Rot-Gelb.
Nach Artikel 2 der Verfassung können „die Grenzen des
Staatsgebietes nur durch ein Gesetz geändert werden“. Es
hat also weder eine Grenzregulierung im Frieden, noch eine
Zwangsabtretung im Kriege, noch die Einverleibung eines
neuen Gebietes in den Preußischen Staatsverband rechtliche
Gültigkeit ohne Zustimmung des Landtages. Es hat daher
1866 die Vereinigung der gewonnenen Staaten und 1891
Helgolands mit Preußen der Zustimmung der beiden Häuser
des Landtages bedurft (s. S. 20 u. 114).
2. Vom Könige.
(Artikel 43—59.)
Das Staatsoberhaupt ist der König, gegenwärtig Wil-
helm II., geboren 27. Januar 1859, auf dem Throne seit
15. Juni 1888. Die Krone ist erblich im Mannesstamme des
Königlichen Hauses der Hohenzollern nach dem Rechte der
Erstgeburt und der agnatischen Linearfolge (Art. 53);: es ist
dies die Erbfolge des nächsten Grades in der nächsten Linie
(S. 3). Der König wird bereits mit Vollendung des 18. Lebens-