Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

120 VI. Die Preußische Verfafsung. 
Osnabrück und Aurich. O.-L.-G.: Celle. P.-. 
Gelb-Weiß. 
12. Hessen-Nassau (15 699 qdkm, 2 221 021 Einwohner) 
besteht aus dem früheren Kurfürstentum Hessen, dem 
Herzogtum Nassau, der Landgrafschaft Hessen-Homburg 
und dem Gebiet der ehemals freien Reichsstadt Frankfurt 
a./M.; Sitz des Oberpräsidenten: Kassel. Regbez.: Kassel 
und Wiesbaden. Frankfurt a.M. untersteht der Regierung 
in Wiesbaden. O.-L.-G.: Kassel und Frankfurt a.M. 
P.-F.: Rot-Weiß-Blau. 
13. Schleswig-Holstein (19 004 qkm, 1 621 004 Ein- 
wohner); Sitz des Oberpräsidenten und der Regierung: 
Schleswig. O.-L.-G.: Kiel. P.-F.: z. Z. Blau-Weiß- 
Rot-Gelb. 
Nach Artikel 2 der Verfassung können „die Grenzen des 
Staatsgebietes nur durch ein Gesetz geändert werden“. Es 
hat also weder eine Grenzregulierung im Frieden, noch eine 
Zwangsabtretung im Kriege, noch die Einverleibung eines 
neuen Gebietes in den Preußischen Staatsverband rechtliche 
Gültigkeit ohne Zustimmung des Landtages. Es hat daher 
1866 die Vereinigung der gewonnenen Staaten und 1891 
Helgolands mit Preußen der Zustimmung der beiden Häuser 
des Landtages bedurft (s. S. 20 u. 114). 
2. Vom Könige. 
(Artikel 43—59.) 
Das Staatsoberhaupt ist der König, gegenwärtig Wil- 
helm II., geboren 27. Januar 1859, auf dem Throne seit 
15. Juni 1888. Die Krone ist erblich im Mannesstamme des 
Königlichen Hauses der Hohenzollern nach dem Rechte der 
Erstgeburt und der agnatischen Linearfolge (Art. 53);: es ist 
dies die Erbfolge des nächsten Grades in der nächsten Linie 
(S. 3). Der König wird bereits mit Vollendung des 18. Lebens-
	        
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