2. Vom Könige. 121
jahres volljährig (Art. 54), während nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch die Volljährigkeit erst mit dem 21. Jahre eintritt.
Der König legt beim Antritte der Regierung in Gegenwart der
beiden Kammern den Eid auf die Verfassung ab. Ohne Ein-
willigung der Kammern kann der König nicht zugleich Herrscher
fremder Reiche sein. Ist der König minderjährig oder, wie
Friedrich Wilhelm IV. in den letzten Jahren seines Lebens,
dauernd an der Regierung verhindert, so übernimmt der nächste
volljährige männliche Blutsverwandte (Agnat) die Regentschaft.
Die Königliche Familie der Hohenzollern bekennt sich zur
evangelisch-unierten Kirche.
Zu den Kosten des Haushaltes und Hofstaates des Königs
und der Königlichen Familie wird aus Staatsmitteln an den
Kronfideikommißfonds alljährlich eine Rente (Krondotation, Zivil-
liste)zugesteuert; sie betrug ursprünglich (1820) 2 500 000 Taler
in Gold und war auf die Einkünfte des Staates aus seinen
Domänen und Forsten angewiesen (Art. 59); sie ist mehrfach
erhöht worden, 1889 von 12¼ auf 15¼¾ und zuletzt 1910
auf 17¾ Mill. Mark. Unter Kronfideikommißfonds ver-
steht man alle diejenigen unveräußerlichen Besitzungen und Ein-
künfte der Königlichen Familie, deren Genuß dem jeweiligen
Inhaber der Krone zusteht; seiner Verwaltung fließen
also außer der Krondotation die Einkünfte aus den
der Krone gehörigen Gütern, Forsten und Wertpapiere
zu. Als Deutscher Kaiser bezieht der König von Preußen
kein besonderes Einkommen. Zur Verwaltung der An-
gelegenheiten des Königlichen Hauses und der Königlichen
Familie, insbesondere des Kronfideikommißvermögens und der
Zivilliste, ist das Ministerium des Königlichen Hauses
berufen. Das Hausministerium untersteht ausschließlich dem Könige
und bildet keinen Bestandteil des politischen Staatsministeriums.
Die Regierungsakte des Königs bedürfen der Gegen-
zeichnung eines Ministers und sind von den Ministern des