Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

2. Vom Könige. 121 
jahres volljährig (Art. 54), während nach dem Bürgerlichen 
Gesetzbuch die Volljährigkeit erst mit dem 21. Jahre eintritt. 
Der König legt beim Antritte der Regierung in Gegenwart der 
beiden Kammern den Eid auf die Verfassung ab. Ohne Ein- 
willigung der Kammern kann der König nicht zugleich Herrscher 
fremder Reiche sein. Ist der König minderjährig oder, wie 
Friedrich Wilhelm IV. in den letzten Jahren seines Lebens, 
dauernd an der Regierung verhindert, so übernimmt der nächste 
volljährige männliche Blutsverwandte (Agnat) die Regentschaft. 
Die Königliche Familie der Hohenzollern bekennt sich zur 
evangelisch-unierten Kirche. 
Zu den Kosten des Haushaltes und Hofstaates des Königs 
und der Königlichen Familie wird aus Staatsmitteln an den 
Kronfideikommißfonds alljährlich eine Rente (Krondotation, Zivil- 
liste)zugesteuert; sie betrug ursprünglich (1820) 2 500 000 Taler 
in Gold und war auf die Einkünfte des Staates aus seinen 
Domänen und Forsten angewiesen (Art. 59); sie ist mehrfach 
erhöht worden, 1889 von 12¼ auf 15¼¾ und zuletzt 1910 
auf 17¾ Mill. Mark. Unter Kronfideikommißfonds ver- 
steht man alle diejenigen unveräußerlichen Besitzungen und Ein- 
künfte der Königlichen Familie, deren Genuß dem jeweiligen 
Inhaber der Krone zusteht; seiner Verwaltung fließen 
also außer der Krondotation die Einkünfte aus den 
der Krone gehörigen Gütern, Forsten und Wertpapiere 
zu. Als Deutscher Kaiser bezieht der König von Preußen 
kein besonderes Einkommen. Zur Verwaltung der An- 
gelegenheiten des Königlichen Hauses und der Königlichen 
Familie, insbesondere des Kronfideikommißvermögens und der 
Zivilliste, ist das Ministerium des Königlichen Hauses 
berufen. Das Hausministerium untersteht ausschließlich dem Könige 
und bildet keinen Bestandteil des politischen Staatsministeriums. 
Die Regierungsakte des Königs bedürfen der Gegen- 
zeichnung eines Ministers und sind von den Ministern des
	        
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