3. Vom Landtage. 123
Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer besteht nun—
mehr das Herrenhaus:
I. aus erblichen Mitgliedern. Dies sind diejenigen, welche
der König mit der erblichen Mitgliedschaft besonders be-
gnadigt hat, oder welche Häupter der vormaligen deutschen
Reichsständischen Häuser sind;
II. aus Mitgliedern auf Lebenszeit.
Ihre Ernennung erfolgt auf doppeltem Wege:
a) ein Teil wird unmittelbar vom Könige berufen.
Dahin gehören besonders die volljährigen Prinzen des König-
lichen Hauses, deren Einberufung der König sich vorbehält,
und einzelne Personen, welche der König aus besonderem
Vertrauen ausersieht. Aus den letzteren bestellt der König
die sogenannten Kronsyndici, denen er wichtige Rechtsfragen
zur Begutachtung vorlegen läßt;
b) ein anderer Teil der lebenslänglichen Mitglieder wird von
ihren Standesgenossen gewählt und vorgeschlagen, vom
Könige aber berufen. Ein solches Vorschlagsrecht (Präsen-
tationsrecht) für je ein Mitglied aus ihrer Mitte steht zu:
1. den mit Rittergütern angesessenen Grafen einer Provinz;
2. den Verbänden des „alten und befestigten Grundbesitzes“;
für „alt“ gilt der Besitz eines Rittergutes, das seit
wenigstens 50 Jahren derselben Familie gehört, für
„befestigt“ ein solcher, dessen Vererbung in der männ-
lichen Linie durch eine besondere Erbordnung gesichert ist
(insbesondere also Lehen oder Fideikommisse);
3. den 10 älteren Landesuniversitäten: Berlin, Bonn, Breslau,
Göttingen, Greifswald, Halle, Kiel, Königsberg, Marburg,
Münster (s. S. 174); Frankfurt a. M., seit 1914 Univer-
sität, besitzt das Recht noch nicht.
4, den Magistraten derjenigen größeren Städte, denen der
König dieses Recht verleiht. Das sind gegenwärtig fol-
gende 51 Städte: in Ostpreußen: Königsberg i. Pr.,