Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

124 VI. Die Preußische Verfassung. 
Memel; in Westpreußen: Danzig, Thorn, Elbing, Grau- 
denz; in Brandenburg: Berlin, Potsdam, Branden- 
burg a. H., Frankfurt a. O., Charlottenburg; in Pommern: 
Stettin, Stralsund, Greifswald; in Posen: Posen, Brom- 
berg; in Schlesien: Breslau, Glogau, Görlitz, Liegnitz; in 
Sachsen: Magdeburg, Halle, Erfurt, Nordhausen, Mühl- 
hausen, Halberstadt; in Schleswig-Holstein: Altona, 
Flensburg, Kiel; in Hannover: Hannover, Osnabrück, 
Hildesheim; in Westfalen: Münster, Dortmund, Minden, 
Bielefeld, Bochum; in Hessen-Nassau: Cassel, Frank- 
furt a. M., Wiesbaden; in der Rheinprovinz: Köln, 
Aachen, Elberfeld, Barmen, Krefeld, Düsseldorf, Koblenz, 
Trier, Bonn, Essen, Duisburg. 
Hierbei ist bestimmt, daß die Gewählten nur so lange Mit- 
glieder des Herrenhauses bleiben, als sie die Eigenschaft besitzen, 
in der sie gewählt wurden. Ihren Sitz verlieren also die Ritter- 
gutsbesitzer, wenn sie ihr Gut verkaufen, die Vertreter der Uni- 
versitäten und Städte, wenn sie ihr Amt niederlegen, usw. 
Das Herrenhaus hatte Ende 1913 358 Mitglieder, 
43 Berechtigungen ruhten; es kann, abweichend vom Ab- 
geordnetenhause, nicht aufgelöst werden. Seine Beschlüsse er- 
folgen mit einfacher Stimmenmehrheit; zur Beschlußfähigkeit 
gehört die Anwesenheit von mindestens 60 Mitgliedern. 
Aus obigen Bestimmungen über die Zusammensetzung des 
Herrenhauses geht hervor, daß es in der Hand des Königs liegt, 
durch Berufung neuer Mitglieder dem Herrenhause in seinen 
Abstimmungen eine solche Richtung zu geben, wie er sie für 
die Landeswohlfahrt ersprießlich erachtet. Es ist indessen 
immer zu beachten, daß das Herrenhaus als eine Vertretung 
des Volkes anzusehen ist, welche lediglich nach ihrer freien Über- 
zeugung stimmt (Art. 83), „selbständig gegen oben wie 
unten"“, und sich dadurch vom Bundesrate des Deutschen 
Reiches wesentlich unterscheidet (s. S. 54).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.