Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

3. Vom Landtage. 129 
genden Jahres zu einigen. Es soll daher ohne vorgängige 
Genehmigung der Kammern weder eine Erhebung noch eine 
Verwendung von Staatsgeldern erfolgen; ebenso ist jede über- 
schreitung des Anschlages den Kammern zur nachträglichen 
Genehmigung zu unterbreiten. (Artikel 104.) Dabei ist dem 
Hause der Abgeordneten eine bevorzugte Stellung zugestanden, 
indem es alle Einzelheiten des Staatshaushaltsplanes feststellt, 
während das Herrenhaus diesen nur im ganzen (en bloc) und 
nachfolgend annehmen oder verwerfen kann. Dies bestimmt Ar- 
tikel 62, welcher vorschreibt, daß der Staatshaushaltsplan so- 
wie alle Vorschläge zu Gesetzen, welche die Erhebung von 
Steuern oder die Aufnahme von Anleihen betreffen (sog. Finanz- 
gesetze), zuerst der Zweiten Kammer vorgelegt werden 
sollen. Wegen der Aufstellung des Planes siehe S. 145 ff. 
Die nachträgliche Prüfung erfolgt nach Ablauf des 
Rechnungsjahres und besteht in der Feststellung, ob die Ansätze 
des Planes auch ordnungsmäßig von der Regierung inne- 
gehalten worden sind. Diese Nachprüfung erfolgt seitens des 
Landtages unter Mitwirkung der Oberrechnungskammer. 
Die Oberrechnungskammer in Potsdam ist nach dem 
Gesetze vom 27. März 1872 „betreffend die Einrichtung und 
die Befugnisse der Oberrechnungskammer“ (GS. S. 278) eine 
nur dem Könige unmittelbar untergeordnete, den Ministern 
gegenüber selbständige Behörde, welche die Beaufsichtigung 
des gesamten Staatshaushaltes durch Prüfung und Fest- 
stellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von 
Staatsgeldern, über Zugang und Abgang von Staatseigentum 
und über die Verwaltung der Staatsschulden zu führen hat. 
Dieser Beruf legt ihr insbesondere zwei Verpflichtungen auf. 
Zunächst sind Jahr für Jahr alle Rechnungen aller einzelnen 
Staatskassen in einer Übersicht der „Allgemeinen Rechnung 
über den Staatshaushalt jeden Jahres“ (Trt. 104) zu- 
sammenzustellen. Sodann hat sie ihre Ausstellungen (Monita)
	        
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