3. Vom Landtage. 129
genden Jahres zu einigen. Es soll daher ohne vorgängige
Genehmigung der Kammern weder eine Erhebung noch eine
Verwendung von Staatsgeldern erfolgen; ebenso ist jede über-
schreitung des Anschlages den Kammern zur nachträglichen
Genehmigung zu unterbreiten. (Artikel 104.) Dabei ist dem
Hause der Abgeordneten eine bevorzugte Stellung zugestanden,
indem es alle Einzelheiten des Staatshaushaltsplanes feststellt,
während das Herrenhaus diesen nur im ganzen (en bloc) und
nachfolgend annehmen oder verwerfen kann. Dies bestimmt Ar-
tikel 62, welcher vorschreibt, daß der Staatshaushaltsplan so-
wie alle Vorschläge zu Gesetzen, welche die Erhebung von
Steuern oder die Aufnahme von Anleihen betreffen (sog. Finanz-
gesetze), zuerst der Zweiten Kammer vorgelegt werden
sollen. Wegen der Aufstellung des Planes siehe S. 145 ff.
Die nachträgliche Prüfung erfolgt nach Ablauf des
Rechnungsjahres und besteht in der Feststellung, ob die Ansätze
des Planes auch ordnungsmäßig von der Regierung inne-
gehalten worden sind. Diese Nachprüfung erfolgt seitens des
Landtages unter Mitwirkung der Oberrechnungskammer.
Die Oberrechnungskammer in Potsdam ist nach dem
Gesetze vom 27. März 1872 „betreffend die Einrichtung und
die Befugnisse der Oberrechnungskammer“ (GS. S. 278) eine
nur dem Könige unmittelbar untergeordnete, den Ministern
gegenüber selbständige Behörde, welche die Beaufsichtigung
des gesamten Staatshaushaltes durch Prüfung und Fest-
stellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von
Staatsgeldern, über Zugang und Abgang von Staatseigentum
und über die Verwaltung der Staatsschulden zu führen hat.
Dieser Beruf legt ihr insbesondere zwei Verpflichtungen auf.
Zunächst sind Jahr für Jahr alle Rechnungen aller einzelnen
Staatskassen in einer Übersicht der „Allgemeinen Rechnung
über den Staatshaushalt jeden Jahres“ (Trt. 104) zu-
sammenzustellen. Sodann hat sie ihre Ausstellungen (Monita)