Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

4. Von den Staatsbürgern. 133 
den Steuern und Abgaben dagegen werden forterhoben, auch 
wenn etwa in einem Jahre ein ordnungsmäßiges Budget 
gesetzlich nicht zustande kommen sollte, wie dies in der Zeit des 
Verfassungsstreites (s. S. 114) der Fall war. Nach der ausdrück- 
lichen Bestimmung im Artikel 109 der Verfassung steht den Staats- 
bürgern ein Recht, die Steuern zu verweigern, nicht zur Seite. 
4. Von den Staatsbürgern. 
A. Von den Rechten der Preußen. 
(Artikel 3—42.) 
Die Preußische Verfassung gewährleistet den Staats- 
bürgern eine Reihe von Rechten, Grundrechte, auch „Allge- 
meine Menschenrechte"“ genannt, welche einem jeden als 
Bürger im Staate und in der Gemeinde zustehen. Diese 
staatsbürgerlichen Rechte gewähren dem einzelnen für seine 
persönliche Freiheit und sein Vermögen den notwendigen 
Schutz und geben Anspruch darauf, daß der Bürger in seiner 
geistigen und leiblichen Wohlfahrt durch die Emrichtungen des 
Staates gefördert wird. Sie sind mit den in der Deutschen Reichs- 
verfassung von 1849 enthaltenen „Grundrechten für das Deutsche 
Volk“ im wesentlichen übereinstimmend. In der Deutschen 
Verfassungsurkunde von 1871 haben gleiche Bestimmungen keine 
Aufnahme gefunden, weil durch die Verfassungen der einzelnen 
deutschen Staaten die Deutschen diese Rechte größtenteils 
ohnedies genießen. — Die hauptsächlichsten allgemeinen staats- 
bürgerlichen Rechte sind: 
1. Die Gleichheit vor dem Gesetz. Art. 4. „Alle 
Preußen sind vor dem Gesetze gleich.“ Alle Standesvorrechte 
sind also aufgehoben. 
2. Die Gewährleistung der bürgerlichen Freiheit 
(Art. 5). Das zur Ausführung dieses und des unter 3 an- 
gezogenen Artikels 6 der Verfassung erlassene „Gesetz zum 
Schutze der persönlichen Freiheit“" vom 12. Februar 1850 
(GS. 1850 S. 45) bestimmt hierüber:
	        
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