4. Von den Staatsbürgern. 133
den Steuern und Abgaben dagegen werden forterhoben, auch
wenn etwa in einem Jahre ein ordnungsmäßiges Budget
gesetzlich nicht zustande kommen sollte, wie dies in der Zeit des
Verfassungsstreites (s. S. 114) der Fall war. Nach der ausdrück-
lichen Bestimmung im Artikel 109 der Verfassung steht den Staats-
bürgern ein Recht, die Steuern zu verweigern, nicht zur Seite.
4. Von den Staatsbürgern.
A. Von den Rechten der Preußen.
(Artikel 3—42.)
Die Preußische Verfassung gewährleistet den Staats-
bürgern eine Reihe von Rechten, Grundrechte, auch „Allge-
meine Menschenrechte"“ genannt, welche einem jeden als
Bürger im Staate und in der Gemeinde zustehen. Diese
staatsbürgerlichen Rechte gewähren dem einzelnen für seine
persönliche Freiheit und sein Vermögen den notwendigen
Schutz und geben Anspruch darauf, daß der Bürger in seiner
geistigen und leiblichen Wohlfahrt durch die Emrichtungen des
Staates gefördert wird. Sie sind mit den in der Deutschen Reichs-
verfassung von 1849 enthaltenen „Grundrechten für das Deutsche
Volk“ im wesentlichen übereinstimmend. In der Deutschen
Verfassungsurkunde von 1871 haben gleiche Bestimmungen keine
Aufnahme gefunden, weil durch die Verfassungen der einzelnen
deutschen Staaten die Deutschen diese Rechte größtenteils
ohnedies genießen. — Die hauptsächlichsten allgemeinen staats-
bürgerlichen Rechte sind:
1. Die Gleichheit vor dem Gesetz. Art. 4. „Alle
Preußen sind vor dem Gesetze gleich.“ Alle Standesvorrechte
sind also aufgehoben.
2. Die Gewährleistung der bürgerlichen Freiheit
(Art. 5). Das zur Ausführung dieses und des unter 3 an-
gezogenen Artikels 6 der Verfassung erlassene „Gesetz zum
Schutze der persönlichen Freiheit“" vom 12. Februar 1850
(GS. 1850 S. 45) bestimmt hierüber: