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VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
Die oberste Leitung der gesamten Verwaltung gebührt
dem Könige als dem alleinigen Inhaber der vollziehenden
Gewalt (Artikel 44 der Verfassung). Als seine unmittelbaren
Vertreter stehen unter ihm und sind ihm verantwortlich die Mi—
nister, die Räte der Krone. Sie verwalten ihr Amt kraft der
ihnen vom König erteilten Vollmacht und in seinem Auftrage.
In den Ministerien laufen die verschiedenen Behörden zu-
sammen, welche sich über die Provinzen und innerhalb der-
selben über die Regierungsbezirke, Kreise und Ge-
meinden — diese sich teilend in Stadt= und Landgemeinden
— verzweigen. Diese Behörden sind partikulare Staats-
behörden, und zwar teils Zivil-, teils Militärbehörden.
Die Zivilbehörden scheiden sich wieder in Gerichts= und
in Verwaltungsbehörden.
An der Spitze der Militärbehörden der Provinz steht der
Kommandierende General als Befehlshaber des Armeekorps (ge-
gliedert in Divisionen, Brigaden und Regimenter).
Das Ziviloberhaupt der Provinz ist der Oberpräsident.
Die wesentlichsten Verwaltungsbehörden in jeder Provinz
sind für die Provinz der Oberpräsident mit dem Provinzial-
rat, für die Regierungsbezirke die Regierungspräsidenten und
die Regierungen mit den Bezirksausschüssen, für die Kreise die
Landräte mit den Kreis-(Stadt-gfausschüssen; ferner die Ober-
zolldirektionen, die Konsistorien, die Provinzialschulkollegien,
die Medizinalkollegien, die Eisenbahndirektionen, die Oberberg=
ämter, die Generalkommissionen und außerdem als Reichsbehörde
die Kaiserlichen Oberpostdirektionen (s. S. 81). Daneben bestehen
die Justizbehörden und die kommunalen Behörden (die
Gemeinde= und die Amtsvorsteher in den Landgemeinden bezw.
Amtsbezirken, die Magistrate bezw. Bürgermeister in den
Städten, die Kreisausschüsse in den Kreisen und der Landes-