Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

140 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates. 
direktor oder Landeshauptmann als der oberste Beamte der 
provinziellen Selbstverwaltung). 
A. Die Minister. 
An der Spitze der Verwaltung stehen die Minister als oberste 
Staatsbeamte. Sie werden von dem Könige nach eigener freier 
Entschließung ohne den Vorschlag einer Behörde oder der Volks- 
vertretung berufen; ein politisches Gewohnheitsrecht, wie z. B. 
in England, daß sie der jeweiligen Mehrheit (Majoritätspartei) 
des Landtages anzugehören haben, besteht nicht (s. S. 117). 
Jeder Minister leitet die ihm anvertraute Verwaltung selbständig 
unter unmittelbarer Verantwortlichkeit gegen den König. Als 
oberste Leiter der Zentralverwaltung haben die Minister 
innerhalb ihrer Zuständigkeit (Ressort): 
1. die zur Durchführung der Gesetze erforderlichen Anordnungen 
und „Ausführungsbestimmungen“ zu erlassen, allgemeine 
Vorschriften über die Grundsätze der Verwaltung zu 
erteilen und deren Befolgung zu überwachen; 
2. die oberste dienstliche Aufsicht über alle ihrer Verwaltung 
zugehörigen Beamten zu führen und die erforderlichen all- 
gemeinen Dienstanweisungen und Verfügungen, soweit diese 
nicht dem Staatsministerium vorbehalten sind, zu erlassen. 
Das Verhältnis der Minister zu den beiden Häusern 
des Landtages regeln die Artikel 60 und 61 der Verfassung. 
Hiernach haben die Minister Zutritt zu jeder Kammer und 
sind auf ihr Verlangen jederzeit zu hören; auch kann jede 
Kammer die Gegenwart der Minister verlangen. Sie sind 
für ihre Handlungen nicht bloß dem Könige, sondern auch der 
Volksvertretung verantwortlich. 
Die Minister können durch Beschluß jeder Kammer wegen 
des Verbrechens der Verfassungsverletzung, der Bestechung und 
des Verrates angeklagt werden (Art. 61); ein besonderes 
Gesetz über die Ministerverantwortlichkeit fehlt aber noch.
	        
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