Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

Die Minister. 141 
Die Minister bilden in ihrer Vereinigung das Staats- 
ministerium, in welchem der Ministerpräsident oder sein Stell- 
vertreter den Vorsitz führt. Der Reichskanzler ist bisher stets zu- 
gleich Präsident des Staatsministeriums gewesen. Im Staats- 
ministerium gelangen alle Entwürfe neuer Gesetze zur Beratung 
und abweichende Ansichten der einzelnen Minister zur Entschei- 
dung; es erhält überhaupt die notwendige Einheit in der Ge- 
samtheit der Verwaltung aufrecht. Zwischen den einzelnen Mi- 
nistern besteht keine Rangordnung, maßgebend für die Reihen- 
folge ist der Zeitpunkt ihrer Ernennung (Anciennität). Sitzungen 
des Staatsministeriums, denen der König vorsitzt, werden seit 
Friedrich III. „Kronrat“ genannt. 
Der Preußische Staat hatte am Anfange des 19. Jahr- 
hunderts fünf Ministerien, deren Vorhandensein in jedem geord- 
neten größeren Staatswesen erforderlich ist: 
1. die Beziehungen zu anderen Staaten bedürfen einer 
Regelung; die Fürsorge hierfür durch die auswärtige 
Politik ist Sache des Ministeriums der Aus- 
wärtigen Angelegenheiten; 
2. die Wahrung der Stellung im Staatensysteme erfordert 
eine bewaffnete Macht, deren oberste Verwaltung dem 
Kriegsministerium zusteht; 
3. die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung macht eine ge- 
ordnete Rechtspflege notwendig, deren einheitliche höchste 
Leitung im Justizministerium ruht; 
4. die Fürsorge für eine geordnete innere Verwaltung und 
für alle Einrichtungen, durch welche die geistigen und 
materiellen Interessen des Volkes gefördert werden, findet 
im Ministerium des Innern ihre Vertretung; 
5. die zur Erreichung dieser verschiedenen Staatszwecke er- 
forderlichen äußeren Mittel zu schaffen und eine geordnete 
Finan zwirtschaft aufrecht zu erhalten, liegt dem Finanz- 
ministerium ob. 
Schubart, Verfaffunz 26. Auflage. 10
	        
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