Die Minister. 141
Die Minister bilden in ihrer Vereinigung das Staats-
ministerium, in welchem der Ministerpräsident oder sein Stell-
vertreter den Vorsitz führt. Der Reichskanzler ist bisher stets zu-
gleich Präsident des Staatsministeriums gewesen. Im Staats-
ministerium gelangen alle Entwürfe neuer Gesetze zur Beratung
und abweichende Ansichten der einzelnen Minister zur Entschei-
dung; es erhält überhaupt die notwendige Einheit in der Ge-
samtheit der Verwaltung aufrecht. Zwischen den einzelnen Mi-
nistern besteht keine Rangordnung, maßgebend für die Reihen-
folge ist der Zeitpunkt ihrer Ernennung (Anciennität). Sitzungen
des Staatsministeriums, denen der König vorsitzt, werden seit
Friedrich III. „Kronrat“ genannt.
Der Preußische Staat hatte am Anfange des 19. Jahr-
hunderts fünf Ministerien, deren Vorhandensein in jedem geord-
neten größeren Staatswesen erforderlich ist:
1. die Beziehungen zu anderen Staaten bedürfen einer
Regelung; die Fürsorge hierfür durch die auswärtige
Politik ist Sache des Ministeriums der Aus-
wärtigen Angelegenheiten;
2. die Wahrung der Stellung im Staatensysteme erfordert
eine bewaffnete Macht, deren oberste Verwaltung dem
Kriegsministerium zusteht;
3. die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung macht eine ge-
ordnete Rechtspflege notwendig, deren einheitliche höchste
Leitung im Justizministerium ruht;
4. die Fürsorge für eine geordnete innere Verwaltung und
für alle Einrichtungen, durch welche die geistigen und
materiellen Interessen des Volkes gefördert werden, findet
im Ministerium des Innern ihre Vertretung;
5. die zur Erreichung dieser verschiedenen Staatszwecke er-
forderlichen äußeren Mittel zu schaffen und eine geordnete
Finan zwirtschaft aufrecht zu erhalten, liegt dem Finanz-
ministerium ob.
Schubart, Verfaffunz 26. Auflage. 10