Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

142 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates. 
Diese ursprüngliche Einteilung der Ministerien erweiterte 
sich allmählich, indem sich vom Stamme des Ministeriums des 
Innern besondere Ministerien loslösten, nämlich: 
6. im Jahre 1817 das Kultusministerium zur Pflege 
des geistigen Volkswohles; 
7. im Jahre 1848 sowohl das Landwirtschaftsministerium 
als auch 
8. das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffent- 
liche Arbeiten. Sein wachsender Umfang machte 1879 
eine neue Teilung erforderlich; es erhielt hierbei den 
Namen „Ministerium der öffentlichen Arbeiten“, 
und es trat gleichzeitig 
9. am 1. April 1879 das neue Ministerium für Handel 
und Gewerbe ins Leben. 
Dem Staatsministerium bezw. dessen Präsidenten sind 
einzelne Behörden unmittelbar untergeordnet, so z. B. das 
Oberverwaltungsgericht und die achtzehn Staatsarchive, 
welche zur Aufbewahrung der für die geschichtliche Forschung 
wichtigen Urkunden und Akten dienen. 
Neben dem Staatsministerium ist der Staatsrat die 
höchste beratende Behörde für die Krone. Zu Anfang 
des 19. Jahrhunderts eingesetzt, später Jahrzehnte lang nicht 
mehr berufen, ist er im Jahre 1884 wieder neu hergestellt 
worden. Er hat keinen Teil an der Verwaltung, beschränkt sich 
vielmehr auf die Begutachtung derjenigen Gesetz= und Verord- 
nungsentwürfe, welche ihm vom Könige zugewiesen werden. Der 
Staatsrat besteht zufolge Verordnung vom 20. März 1817: 
I. aus den Prinzen des Königlichen Hauses, sobald 
sie das 18. Lebensjahr erreicht haben; 
II. aus Staatsdienern, welche durch ihr Amt zu 
Mitgliedern des Staatsrats berufen sind, näm- 
lich: dem Präsidenten des Staatsministeriums, den Feld- 
marschällen, den Staatsministern im Amte, dem Staats-
	        
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