142 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
Diese ursprüngliche Einteilung der Ministerien erweiterte
sich allmählich, indem sich vom Stamme des Ministeriums des
Innern besondere Ministerien loslösten, nämlich:
6. im Jahre 1817 das Kultusministerium zur Pflege
des geistigen Volkswohles;
7. im Jahre 1848 sowohl das Landwirtschaftsministerium
als auch
8. das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffent-
liche Arbeiten. Sein wachsender Umfang machte 1879
eine neue Teilung erforderlich; es erhielt hierbei den
Namen „Ministerium der öffentlichen Arbeiten“,
und es trat gleichzeitig
9. am 1. April 1879 das neue Ministerium für Handel
und Gewerbe ins Leben.
Dem Staatsministerium bezw. dessen Präsidenten sind
einzelne Behörden unmittelbar untergeordnet, so z. B. das
Oberverwaltungsgericht und die achtzehn Staatsarchive,
welche zur Aufbewahrung der für die geschichtliche Forschung
wichtigen Urkunden und Akten dienen.
Neben dem Staatsministerium ist der Staatsrat die
höchste beratende Behörde für die Krone. Zu Anfang
des 19. Jahrhunderts eingesetzt, später Jahrzehnte lang nicht
mehr berufen, ist er im Jahre 1884 wieder neu hergestellt
worden. Er hat keinen Teil an der Verwaltung, beschränkt sich
vielmehr auf die Begutachtung derjenigen Gesetz= und Verord-
nungsentwürfe, welche ihm vom Könige zugewiesen werden. Der
Staatsrat besteht zufolge Verordnung vom 20. März 1817:
I. aus den Prinzen des Königlichen Hauses, sobald
sie das 18. Lebensjahr erreicht haben;
II. aus Staatsdienern, welche durch ihr Amt zu
Mitgliedern des Staatsrats berufen sind, näm-
lich: dem Präsidenten des Staatsministeriums, den Feld-
marschällen, den Staatsministern im Amte, dem Staats-