3. Das Finanzministerium. 147
Wie wir ferner gesehen (S. 93/95), beeinflußt der Haus-
halt des Reiches den preußischen in zwiefacher Hinsicht:
Preußen als Einzelstaat erhält bezw. behält Reichseinnahmen
(Branntwein= und Erbschaftssteuer S. 71 und 74) und über-
weist dem Reiche Bundesbeiträge; diese übersteigen schon seit
Jahren die Zuwendungen des Reiches. Für 1917 hat
Preußen ausweislich der Gegenüberstellung S. 149 34 Mill.
Mark Mehrausgabe an das Reich abzuführen.
B. Die Verwaltung der Steuern.
Außerdem hat das Finanzministerium durch die Ver-
waltung der Steuern die Bestimmung über einen der
wichtigsten und beträchtlichsten Einnahmezweige des Staates.
Steuern sind Einnahmen, welche dem Staate durch
Zwangsbeiträge seiner Angehörigen auf Grund einer gesetz-
lichen Anordnung zufließen. Sie sind zur Bestreitung der
Staatsbedürfnisse erforderlich, weil und soweit die ordentlichen
Einnahmen des Staates aus seinem eigenen Staatsbesitze (an Do-
mänen, Forsten, Eisenbahnen usw.) und seinen sonstigen Ein-
nahmequellen (insbesondere den Justizgebühren) nicht ausreichen.
Sie beruhen auf dem Grundsatze, daß die einzelnen Staats-
bürger zu den Staatslasten so viel als möglich nach Ver-
hältnis der Vorteile heranzuziehen sind, welche sie unter dem
Schutze des Staates genießen.
In Preußen wie in allen zivilisierten Staaten werden die
Steuern der Verwaltung nach in direkte und indirekte
(d. h. in unmittelbar und mittelbar erhobene Steuern)
geschieden. Die direkten sind entweder Realsteuern —
vom Grundbesitze, vom Gewerbebetriebe — oder Personal-=
steuern — vom Einkommen — und gelangen in regelmäßigen
Fristen (periodisch) zur Hebung. Die indirekten liegen im
allgemeinen auf Genußmitteln oder Verbrauchsgegenständen und
werden nicht regelmäßig, sondern nur bei deren jedesmaligen