148 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
Gebrauche oder Verbrauche erhoben (sog. Verbrauchssteuern;
s. auch S. 66 f.). Im allgemeinen kann man sagen, die direkten
Steuern werden von dem, der sie zahlt, auch endgültig getragen;
sie belasten also den einzelnen direkt und werden somit unmittelbar
erhoben; die indirekten Steuern dagegen werden von dem, der
sie zuerst verauslagt, auf andere wieder abgewälzt, sie belasten
also den, der die Steuern endgültig zahlt, nur indirekt und
werden somit nur mittelbar erhoben.
So wird die Steuer, die auf Fleisch, Getreide, auf
Tabak, Salz, Bier und Branntwein liegt, zunächst von dem
Fabrikanten oder dem Händler gezahlt und ist demnächst im
Verkaufspreise mitenthalten. Der Käufer empfindet also die
Steuern nicht unmittelbar, und es ist keineswegs notwendig,
daß die Ware um den ganzen Betrag des Zolles oder der
Steuer verteuert wird, weil in der Regel für den Preis der
Ware neben der Steuer noch andere Umstände (Marktlage,
Nachfrage, Angebot, Wettbewerb) maßgebend sind.
Die Höhe der Erträge aus den Steuern ist wechselnd.
Bei den direkten Steuern besteht jedoch die Sonderheit, daß
die Höhe ihres Ertrages im voraus bestimmt und begrenzt
werden kann. Man neunt dies „kontingentieren“; es wird
hierbei als Ertrag der Steuer im voraus ein bestimmter
Sollbetrag angesetzt, welcher aufkommen und nicht über-
schritten werden soll. Diese Vorausbestimmung und Be-
grenzung des Sollbetrages ist bei den direkten Steuern
durchführbar, weil der gesamte Umfang der zur Besteuerung
gelangenden Gegenstände (also z. B. der ganze Grund und
Boden, die Gesamtzahl der Gebäude, Fabriken usw.) in
der ganzen Monarchie und in deren einzelnen Teilen im
voraus ermittelt werden kann. Wird dann der Maßstab fest-
gesetzt, nach welchem die einzelnen steuerpflichtigen Gegenstände
oder Personen getroffen werden, so kann die Höhe des Steuer-
ertrages entweder auf dem festgesetzten Betrage erhalten oder