Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

148 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates. 
Gebrauche oder Verbrauche erhoben (sog. Verbrauchssteuern; 
s. auch S. 66 f.). Im allgemeinen kann man sagen, die direkten 
Steuern werden von dem, der sie zahlt, auch endgültig getragen; 
sie belasten also den einzelnen direkt und werden somit unmittelbar 
erhoben; die indirekten Steuern dagegen werden von dem, der 
sie zuerst verauslagt, auf andere wieder abgewälzt, sie belasten 
also den, der die Steuern endgültig zahlt, nur indirekt und 
werden somit nur mittelbar erhoben. 
So wird die Steuer, die auf Fleisch, Getreide, auf 
Tabak, Salz, Bier und Branntwein liegt, zunächst von dem 
Fabrikanten oder dem Händler gezahlt und ist demnächst im 
Verkaufspreise mitenthalten. Der Käufer empfindet also die 
Steuern nicht unmittelbar, und es ist keineswegs notwendig, 
daß die Ware um den ganzen Betrag des Zolles oder der 
Steuer verteuert wird, weil in der Regel für den Preis der 
Ware neben der Steuer noch andere Umstände (Marktlage, 
Nachfrage, Angebot, Wettbewerb) maßgebend sind. 
Die Höhe der Erträge aus den Steuern ist wechselnd. 
Bei den direkten Steuern besteht jedoch die Sonderheit, daß 
die Höhe ihres Ertrages im voraus bestimmt und begrenzt 
werden kann. Man neunt dies „kontingentieren“; es wird 
hierbei als Ertrag der Steuer im voraus ein bestimmter 
Sollbetrag angesetzt, welcher aufkommen und nicht über- 
schritten werden soll. Diese Vorausbestimmung und Be- 
grenzung des Sollbetrages ist bei den direkten Steuern 
durchführbar, weil der gesamte Umfang der zur Besteuerung 
gelangenden Gegenstände (also z. B. der ganze Grund und 
Boden, die Gesamtzahl der Gebäude, Fabriken usw.) in 
der ganzen Monarchie und in deren einzelnen Teilen im 
voraus ermittelt werden kann. Wird dann der Maßstab fest- 
gesetzt, nach welchem die einzelnen steuerpflichtigen Gegenstände 
oder Personen getroffen werden, so kann die Höhe des Steuer- 
ertrages entweder auf dem festgesetzten Betrage erhalten oder
	        
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