3. Das Finanzmintsterium. Direkte Staatssteuern. 151
1. Die direkten Staatssteuern.
Auf dem Gebiete der direkten Steuern hatte der Staat
früher in gleicher Weise die Personalsteuer (Einkommensteuer)
wie die Ertragssteuern (Grund-, Gebäude= und Gewerbe-
steuern) als Staatssteuern ausgebildet. Die Mängel dieser
Ordnung waren aber schon lange zutage getreten. Schwer
empfunden wurde die unzulängliche und ungleichmäßige Ver-
anlagung der Einkommen, die steuerliche Überlastung des
Grundbesitzes im Vergleich zum Gewerbe, die ungleiche Ver-
anlagung der Grundsteuer und die vielfach übermäßigen
kommunalen Zuschläge zu den direkten Staatssteuern. 1895
erfolgte daher durch den Finanzminister von Migquel eine
völlige Umgestaltung des staatlichen und kommunalen Steuer-
wesens, die in folgenden grundlegenden Gesetzen enthalten ist:
1. Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 nebst
Ergänzungen von 1906 (GS. S. 241), 1909 (GS.
S. 349) und 1916 (GE. 1917 S. 1),
2. Gewerbesteuergesetz vom 24. Juni 1891 (GS. S. 205),
3. Kommunalabgabengesetz nebst Novellen vom
24. Juli 1906 (GE. S. 376/7) bom
4. Gesetz wegen Aufhebung direkter Staatssteuern (14. Juli
5. ErgänzungssteuergesetzVermögenssteuergesetz) 1893
nebst Ergänzung von 1909 (GS. S. 350).
Seit dem 1. April 1895 gibt es hiernach in Preußen
nur noch vier direkte Staatssteuern:
1. die Einkommensteuer, 2. die Vermögenssteuer, 3. die
Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen, 4. die Eisenbahn-
abgabe.
In Fortfall gekommen als Staatssteuern sind: 1. die
Grund= und Gebäudesteuer, 2, die Gewerbe= und Betriebssteuer,
3. die Bergwerksabgabe. Gleichwohl werden die Steuern zu
1 und 2 nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen vom Staate
weiter veranlagt; die Erträge fließen jedoch nicht in die Staats-