152 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
kasse. Die Steuern sind vielmehr seitens des Staates den
Kommunalverbänden als ausschließliche Steuerobjekte überwiesen
worden. Der Staat hat sich damit zugunsten der Gemeinden
eines Steuerbetrages von rund 100 Millionen IX entäußert.
Zur teilweisen Deckung dieses Ausfalls ist die Vermögenssteuer
(S. 154) neu eingeführt worden.
Hiernach gab sich bisher in großen Zügen als Gesamtbild
der Steuerverteilung: dem Reiche gehören die indirekten Steuern,
seit 1906 einschließlich der Erbschaftssteuern (siehe jedoch S. 74),
dem Staate die Einkommen= und Vermögenssteuern und den
Kommunen neben den Zuschlägen zur Staatseinkommensteuer
die Ertrags („Real'Jsteuern auf Grundbesitz und Gewerbe.
1. Die Einkommensteuer liegt auf dem Gesamt-
einkommen des Steuerpflichtigen, stamme es nun aus Grund-
eigentum, Kapitalvermögen, Handel und Gewerbe, Gewinn
bringender Beschäftigung (Gehalt, Lohn, Verdienst, Honorar
usw.) oder aus irgend einer sonstigen Einnahmegquelle.
Diese Einkommensteuer belastet somit alle Staatsangehörigen
gleichmäßig, während die Gewerbesteuer nur die Gewerbe-
treibenden und die Grund= und Gebäudesteuer nur die Grund-
besitzer und Hauseigentümer trifft; die Einkommensteuer
kann also neben der Gewerbesteuer und der Grund= und
Gebäudesteuer zu entrichten sein. Ein Hausbesitzer, dessen
ganzes Einkommen lediglich in den Mietserträgen seines
Hauses besteht, kann daher dasselbe Einkommen zweimal
versteuern müssen. Diese Härte ist durch den Fortfall der
Grund= und Gebäudesteuer als Staatssteuer beseitigt worden.
Auch juristische Personen (Aktien= [Kommandit-] Gesell-
schaften, Berggewerkschaften u. „G. m. b. H.“) unterliegen der
Besteuerung ihres Einkommens.
Die Stenuerpflicht beginnt mit einem Einkommen von
mehr als 900 #; es bleibt infolgedessen fast die Hälfte der
41,2 Mill. Einwohner Preußens steuerfrei. Dem Steuertarife liegt