3. Das Finanzministerium. Direkte Staatssteuern. 157
b) Die Gewerbesteuer ist eine auf den selbständigen
Gewerbebetrieb gelegte Ertragssteuer, welche von den Ge-
werbetreibenden erhoben wird. Dabei wird auf die Art des
Betriebes keine Rücksicht genommen, Grundlage und Maßstab
der Steuerbemessung bilden vielmehr lediglich in erster Reihe
der Jahresertrag und an zweiter Stelle das Anlage= und Be-
triebskapital des Steuerpflichtigen. Es bestehen demgemäß
vier Steuerklassen, je nachdem die Jahreserträge 50000 M.
und darüber, 20000 bis 50000 -Z, 4000 bis 20 000 und
1500 bis 4000 betragen oder das Anlage= und Betriebs-
kapital dementsprechend bemessen ist; Betriebe unter 1500
Jahresertrag oder 3000 (x Anlage= und Betriebskapital bleiben
steuerfrei. Die früheren staatlichen Steuersätze, deren Ab-
änderung den Gemeinden unbenommen ist (s. S. 161), be-
tragen: in der 1. Klasse 13 vom jährlichen Ertrage, mindestens
aber 300 M, in der 2. Klasse 156 bis 480 —, in der 3. Klasse
32 bis 192 -JI, in der 4. Klasse 4 bis 36 M.
Für den Betrieb der Gast= und Schankwirtschaft
sowie den Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus besteht
außerdem noch eine besondere Betriebssteuer.
c) Die Bergwerksabgabe erhob der Staat bis 1895
von den Bergwerken an Stelle der Gewerbesteuer in Höhe von
22 der Bruttoproduktion (gleich 4 bis 5% Nettobesteuerung).
Der Fortfall der staatlichen Bergwerksabgaben hat den Ge-
meinden eine höhere gewerbliche Besteuerung der Bergbau-
betriebe ermöglicht. —
Die mit der Verwaltung der direkten Staatssteuern be-
trauten Provinzialbehörden sind die Regierungen; die Er-
hebung und Einziehung erfolgt seit dem 1. April 1895
überall durch die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke
ohne Vergütung (Verordnung vom 22. Januar 1894,
GS. S. 5).
Schubart, Verfassung 26. Auflage. 11