Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

158 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates. 
2. Die indirekten Staatssteuern. 
Wie wir früher (S. 66) gesehen haben, hat das Reich 
die wichtigsten indirekten Steuern seiner Beaufsichtigung und 
Gesetzgebung unterworfen, die Verwaltung und Erhebung dieser 
Steuern aber den einzelnen Staaten unter Vergütung ihrer 
Unkosten überlassen. Damit sind die Erträge aus den Zöllen 
und den Verbrauchssteuern von inländischem Zucker, 
Salz, Bier, Branntwein und Tabak auf das Reich 
übergegangen. Die indirekten Steuern haben somit seit 1866 
für den preußischen Staatshaushalt ihre frühere Bedeutung 
wesentlich eingebüßt, zumal das Reich auch den Spielkarten- 
und den Wechselstempel (S. 72) übernommen hat und der 
Zeitungsstempel aufgehoben ist. Seit 1906 ist auch die Erb- 
schaftssteuer Reichssteuer geworden (S. 74); den Einzel- 
staaten ist seit 1913 nur ein Fünftel ihrer Roheinnahme 
belassen. Preußen bezieht für 1917 7,4 Mill. M. 
An wichtigeren indirekten Steuern sind somit nur die 
Stempelsteuern verblieben. (Stempelsteuergesetz vom 30. 
Juni 1909 GS. S. 535). Dieser Steuer unterliegen Schrift- 
stücke der verschiedensten Art, so namentlich einzelne Gesuche 
an die Behörden (Konzessionsgesuche, früher auch Urlaubs- 
gesuche der Beamten), sowie die Bescheide der Behörden (Pässe, 
Patente, Ausweispapiere, Konzessionen), besonders aber Urkunden 
über Rechtsgeschäfte (Kauf-, Pacht-, Mietsverträge aller Art, 
Abtretungen, Schuldverschreibungen, Bürgschaften, schriftliche 
Schenkungen 2c.). 1 
Als Einnahmen aus den Stempelsteuern sind für 1917 
r. 30 Millionen I/X in Ansatz gebracht. 
Die Verwaltung der indirekten Steuern ist besonderen 
Provinzialbehörden übertragen, den Oberzolldirektionen. 
Die unmittelbare Erhebung und Überwachung der indirekten 
Steuern liegt den Zoll= und Steuerämtern ob, welche sich sowohl 
in den Grenzbezirken wie im Innern des Landes befinden.
	        
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