Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

3. Das Finanzministerium. Kommunal-Abgaben. 159 
Es ist endlich noch der Mahl= und Schlachtsteuer zu 
gedenken, welche als Staats= und Gemeindesteuern früher 
allgemein und namentlich in den Städten verbreitet waren. 
Die erstere wurde von allem Getreide, welches auf einer Mühle 
vermahlen wird, erhoben, und die letztere von allem geschlach- 
teten Vieh entrichtet. Die Steuer war also auf Brot und 
Fleisch gelegt und führte daher zu einer Verteuerung der 
unentbehrlichen Nahrungsmittel des Menschen. Um diesen 
Mißstand zu beseitigen, ist seit 1875 die Mahlsteuer überhaupt 
und die Schlachtsteuer als Staatssteuer abgeschafft. Auch als 
Kommunalsteuer (Gemeindeoktroi) ist seit 1910 die Schlacht- 
und Fleischsteuer auf Grund des Zolltarifgesetzes vom 25. De- 
zember 1902 (S. 65) allgemein im Deutschen Reiche entfallen. 
3. Die Kommunal-Abgaben. 
Wie der Staat bedürfen auch die einzelnen kommunalen 
Verbände (s. S. 139) (die Provinzen, Kreise, Städte, Gemeinden) 
zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse der Steuern; diese Steuern 
werden im Gegensatz zu den Staatssteuern Gemeindesteuern 
oder Kommunal-Abgaben genannt. Die Gemeindesteuern 
bestehen entweder in beson deren direkten oder indirekten 
Steuern, welche von den Staatssteuern verschieden sind, oder 
— und dies bildet bisher die Regel — in Zuschlägen zu 
den direkten Staatssteuern. Besondere direkte Ge- 
meindesteuern sind z. B. Schulsteuern, Aufwandssteuern, die 
Besteuerung der Aussaat und die Mietssteuern. Die 
letztere (s. S. 153) wird nur noch in Danzig erhoben, und 
zwar vom Mietszinse für benutzte Räumlichkeiten, und ist 
vom Mieter (und nicht wie die Grund= und Gebäudesteuern 
vom Eigentümer) zu entrichten; die zeitweise unbewohnten 
Räume bleiben steuerfrei. Besondere indirekte Kom- 
munalsteuern bilden z. B. die Besteuerung der Hunde und 
der Lustbarkeiten (z. B. die jetzt vielfach eingeführte „Kino";, 
11“
	        
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