3. Das Finanzministerium. Kommunal-Abgaben. 159
Es ist endlich noch der Mahl= und Schlachtsteuer zu
gedenken, welche als Staats= und Gemeindesteuern früher
allgemein und namentlich in den Städten verbreitet waren.
Die erstere wurde von allem Getreide, welches auf einer Mühle
vermahlen wird, erhoben, und die letztere von allem geschlach-
teten Vieh entrichtet. Die Steuer war also auf Brot und
Fleisch gelegt und führte daher zu einer Verteuerung der
unentbehrlichen Nahrungsmittel des Menschen. Um diesen
Mißstand zu beseitigen, ist seit 1875 die Mahlsteuer überhaupt
und die Schlachtsteuer als Staatssteuer abgeschafft. Auch als
Kommunalsteuer (Gemeindeoktroi) ist seit 1910 die Schlacht-
und Fleischsteuer auf Grund des Zolltarifgesetzes vom 25. De-
zember 1902 (S. 65) allgemein im Deutschen Reiche entfallen.
3. Die Kommunal-Abgaben.
Wie der Staat bedürfen auch die einzelnen kommunalen
Verbände (s. S. 139) (die Provinzen, Kreise, Städte, Gemeinden)
zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse der Steuern; diese Steuern
werden im Gegensatz zu den Staatssteuern Gemeindesteuern
oder Kommunal-Abgaben genannt. Die Gemeindesteuern
bestehen entweder in beson deren direkten oder indirekten
Steuern, welche von den Staatssteuern verschieden sind, oder
— und dies bildet bisher die Regel — in Zuschlägen zu
den direkten Staatssteuern. Besondere direkte Ge-
meindesteuern sind z. B. Schulsteuern, Aufwandssteuern, die
Besteuerung der Aussaat und die Mietssteuern. Die
letztere (s. S. 153) wird nur noch in Danzig erhoben, und
zwar vom Mietszinse für benutzte Räumlichkeiten, und ist
vom Mieter (und nicht wie die Grund= und Gebäudesteuern
vom Eigentümer) zu entrichten; die zeitweise unbewohnten
Räume bleiben steuerfrei. Besondere indirekte Kom-
munalsteuern bilden z. B. die Besteuerung der Hunde und
der Lustbarkeiten (z. B. die jetzt vielfach eingeführte „Kino";,
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