160 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
steuer), sowie die neuerlich zumal in größeren Städten ein—
geführten Umsatzsteuern, die nach dem Werte von verkauften
Liegenschaften bemessen werden.
Am gebräuchlichsten für Abgaben der Gemeindeverbände
sind aber die Zuschläge zu den direkten Staatssteuern.
Die staatliche Veranlagung der Staatssteuer ist hierbei auch
für die Kommunalabgaben maßgebend; dasselbe Steuerobjekt
wird daher zweimal getroffen. Hierdurch werden die direkten
Steuern in vielen Fällen äußerst drückend, zumal die Zuschläge
meistens höher als die Staatssteuern selbst sind. (Es sei
darauf hingewiesen, daß nach dem allgemeinen Sprachgebrauche
vielfach die städtische Einkommensteuer in Prozentsätzen der Staats-
einkommensteuer ausgedrückt wird. Lesen wir also z. B. „die
Stadt & zieht ihre Bewohner mit 66⅜ und die Stadt 0 mit
200 Prozent der Staatseinkommensteuer zu den städtischen
Lasten heran", so bedeutet das, daß die städtische Einkommen-
steuer in dem ersten Falle zwei Drittel und im anderen Falle
den doppelten Betrag der Staatssteuer beträgt.) Um
dieser übermäßigen Belastung des Einkommens durch die Ge-
meinden zu begegnen und das Geldwesen der kommunalen
Verbände fester und sicherer als bisher zu gestalten, ist gleich-
zeitig mit dem Ausbau des Staatssteuerwesens auch ein das
Gebiet der gesamten Kommunalabgaben regelndes Gesetz er-
gangen: das (S. 151 bereits erwähnte) Kommunalabgaben-
gesetz vom 14. Juli 1893.
Hierbei ist leitender Grundsatz, daß die Gemeinden nicht
mehr Steuern erheben sollen, als sie zur Deckung ihrer Aus-
gaben notwendig brauchen; gewerbliche Unternehmungen,
welche die Gemeinde betreibt (Lichtanstalten, Wasserwerke,
Straßenbahnen), sollen so verwaltet werden, daß sie sich selbst
erhalten. Zur Deckung ihrer Ausgaben und Bedürfnisse sind die
Gemeinden berechtigt, Gebühren und Beiträge, indirekte und
direkte Steuern zu erheben, sowie Naturaldienste zu fordern.