Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

3. Das Finanzministerium. Kommunal-Abgaben. 161 
Gebühren sind besondere fortlaufende Vergütungen, welche 
die Gemeinden erheben, entweder für die Benutzung ihrer 
zum allgemeinen Besten unterhaltenen Veranstaltungen (An- 
lagen, Anstalten und Einrichtungen): „Benutzungsgebühren“, 
oder für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Bauten, 
Messen, Märkten, Schaustellungen usw. sowie für einzelne 
Handlungen ihrer Dienststellen und Behörden (z. B. die standes- 
amtlichen): „Verwaltungsgebühren“. 
Beiträge können die Gemeinden für ihre Anlagen, An- 
stalten und Einrichtungen von allen Grundeigentümern und 
Gewerbetreibenden erheben, denen hierdurch besondere wirtschaft- 
liche Vorteile erwachsen (also z. B. Anliegerbeiträge für Anlage 
von Straßen, Wasserleitungen und Kanalisationen, Markt- 
standsgelder, Schlachthausgebühren, Kurtaxen usw.). 
Indirekte Gemeindesteuern (s. S. 158, 147) können 
nur insoweit erhoben werden, als die Reichsgesetze dies gestatten 
(s. S. 66). Die Verbrauchssteuern der Gemeinden auf not- 
wendige Lebensbedürfnisse (Fleisch, Mehl, Backwerk und Fett) 
sind seit 1910 allgemein entfallen (s. S. 159). 
Direkte Gemeindesteuern können entweder Realsteuern 
vom Grundbesitz und Gewerbebetriebe, oder Personalsteuern 
vom Einkommen sein (s. S. 147). Miets-(Wohnungs-steuern 
(s. S. 159) dürfen nicht neu eingeführt werden. 
Die Einführung neuer besonderer direkter oder indirelter 
Steuern unterliegt der staatlichen Genehmigung. 
Die den Gemeindeverbänden vom Staate überlassenen 
Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuern (s. S. 156 ff.) können 
entweder in bestimmten Prozentsätzen der staatlichen Ver- 
anlagung erhoben oder auch als selbständige Steuern ander- 
weitig geregelt werden; beispielsweise kann der Grundbesitz 
nach dem Pacht= und Mietswerte und der Gewerbebetrieb 
nach dem Anlagekapital besteuert werden. Ferner ist den Ge- 
meinden eine neue Steuerquelle eröffnet in der Wertzuwachs-
	        
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