Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

162 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates. 
steuer (s. S. 73), welche seit 1911 bis 1. Juli 1913 auch das 
Reich als Reichssteuer in Anspruch genommen hatte. 
Das Einkommen darf in der Regel nur in der Form 
von Zuschlägen zu der staatlichen Einkommensteuer besteuert 
werden. Zuschläge von mehr als 100 c bedürfen der staat- 
lichen Genehmigung. Eine Erhebung nur von Zuschlägen 
zur Einkommensteuer ohne gleichzeitige Heranziehung der Real- 
steuern ist unstatthaft. Dagegen kann der Steuerbedarf allein 
durch Zuschläge zu den Realsteuern aufgebracht werden, so 
lange diese Zuschläge 100 c der staatlichen Veranlagung nicht 
überschreiten. Nicht zugelassen sind Zuschläge zur Ver- 
mögenssteuer; auch die 1909 und 1916 eingeführten Zu- 
schläge zur Staatseinkommensteuer (S. 155) haben zuschlags- 
frei zu bleiben. 
Es ist schließlich noch der Heranziehung der Staats- 
diener und Militärpersonen zu den Kommunalabgaben 
Erwähnung zu tun. Schon von alters her genießen die un- 
mittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten hinsichtlich ihrer 
Heranziehung zu den Gemeindeabgaben und noch weitergehend 
die Militärpersonen eine Bevorzugung. Nachdem diese Be- 
stimmungen 1887 für die Militärs und durch Gesetz vom 
16. Juni 1909 (GS. S. 489) für Beamte, Elementarlehrer 
und untere Kirchendiener anderweitig geregelt worden sind, 
ergibt sich die nachstehende Sachlage: 
a) Für die Zivilbeamten: Jede Besteuerung des 
Diensteinkommens seitens der Gemeinden entfällt bei den 
Geistlichen, sowie bei den Elementarlehrern, welche vor dem 
1. April 1909 ihr Amt angetreten haben, ferner bei allen 
Witwen= und Waisengeldern der Zivil= und Militärpersonen 
und deren Ruhegehältern unter 750 JX jährlich. Bei allen 
anderen aktiven Beamten, welche vor dem 1. April 1909 an- 
gestellt worden sind, bleibt es bei dem bisherigen Verfahren, 
nach welchem das Diensteinkommen nur zur Hälfte besteuert
	        
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