3. Das Finanzministerium. Kommunal-Abgaben. 163
wird. Die Gemeinden dürfen aber, „im äußersten Fall an
direkten Beiträgen aller Art und zu sämtlichen Gemeindebedürf-
nissen“ bei einem Gehalt bis zu 750 J/ nicht mehr als 1 0/, bei
einem Gehalt von 750 bis 1500 -JX nicht mehr als 1½ & und
bei einem höheren Gehalt nicht mehr als 2 %4 des gesamten Dienst-
einkommens als Kommunalabgaben erheben. Auch kann der
Höchstbetrag von 2 3 nur gefordert werden, wenn das gleich-
geschätzte Einkommen der Bürger noch einmal so hoch als das
der Beamten besteuert wird, also mit mindestens 4 S.
Dieses Steuervorrecht der Staatsbeamten im Dienste be-
zieht sich also nur auf das Diensteinkommen, das etwaige
besondere Vermögen wird zur Gemeindesteuer in vollem
Umfange herangezogen; es bezieht sich ferner nur auf die
Kommunalabgaben, die Staatssteuern haben die Beamten in
gleicher Höhe wie alle Staatsbürger zu entrichten.
Nach dem neuen Gesetze werden nunmehr alle nach dem
1. April 1909 angestellten unmittelbaren und mittelbaren
Beamten (einschließlich der Pensionäre) und Volksschullehrer
zur Gemeindebesteuerung auch mit ihrem Diensteinkommen voll
herangezogen, sofern nicht mehr als 125 4 Zuschläge erhoben
werden; bei höheren Zuschlägen hat der Mehrbetrag der
Zuschläge nur das außerdienstliche Einkommen zu treffen.
b) Bei den aktiven Militärpersonen bestand seit
1822 volle Steuerfreiheit für ihr gesamtes Einkommen, soweit
es nicht etwa aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Ge-
meindebezirke entstammte. Diese Befreiung von den Gemeinde-
abgaben ist seit dem 1. April 1887 (GS. 1886 S. 181)
nur für aktive Militärs im Offiziersrange dahin eingeschränkt
worden, daß nicht nur das Einkommen aus Grundbesitz und
Gewerbebetrieb, sondern auch das sonstige außerdienstliche Ein-
kommen kommunalsteuerpflichtig geworden ist. Die Dienstbezüge
sind also auch für Offiziere abgabenfrei geblieben.