Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

164 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates. 
Unter dem Finanzministerium stehen noch einige Behörden 
in Berlin, deren hauptsächlichste kurz erwähnt seien: 
1. Die Generallotteriedirektion. In Preußen ist 
die seit 1810 bestehende Klassenlotterie Staatsmonopol, 
daher ist sowohl das Spielen in außerpreußischen Lotterien 
als der Vertrieb auswärtiger Lose und das Veranstalten 
öffentlicher Ausspielungen ohne Staatsgenehmigung mit Strafe 
bedroht. Es finden jährlich zweimal fünf Klassenziehungen 
statt; von den Gewinnen behält der Staat 15½ 6% für sich 
und die Einnehmer (Kollekteure). Um dem stetig zunehmenden 
Spielen in außerpreußischen Landeslotterien entgegenzutreten, 
ist seit 1906 eine Lotteriegemeinschaft mit den meisten deutschen 
Bundesstaaten durchgeführt worden. Diese hoben ihre eigenen 
Staatslotterien, soweitsolche bestanden, auf und überließen Preußen 
gegen eine Jahresrente den ausschließlichen Lotterievertrieb in 
ihren Gebieten. Nur Sachsen und Hamburg sind mit eigenen 
Landeslotterien außerhalb des preußisch-süddeutschen Lotterie- 
gebietes verblieben. Die Lotterie erbringt 1917 12,6 Mill. — 
Reingewinn neben 29,3 Mill. an die Reichskasse abzuführender 
Reichsstempelabgabe (s. S. 73) und 7,0 Mill. —Renten an die 
beteiligten Staaten. 
2. Die Allgemeine Witwenverpflegungsanstalt, 
durch Friedrich den Großen 1772 ins Leben gerufen; bei ihr 
mußte früher jeder Staatsbeamte das Leben seiner Ehefrau ver- 
sichern; seitdem jedoch das sog. Reliktengesetz vom 20. Mai 1882 
den unmittelbaren Staatsbeamten einen gesetzlichen Anspruch auf 
Witwen= und Waisengeld (seit 1888 ohne Entrichtung von 
Beiträgen) gewährt, ist ein fernerer Beitritt entfallen. 
3. Die „Preußische Staatsbank (Königl. Seehandlung)“ 
ist gleichfalls eine Schöpfung Friedrichs des Großen aus dem 
Jahre 1772. Ursprünglich als Gesellschaft („Seehandlungs- 
sozietät") errichtet, ist sie später als selbständiges Geld= und 
Handelsinstitut eine reine Staatsanstalt geworden. 1904 wurde
	        
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