Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

4. Das Landwirtschaftsministerium. 165 
ihr Stammkapital von 35 auf 99,4 Millionen X erhöht; 
eine Erhöhung auf 160 Mill. steht bevor. Hierbei wird 
die obige Firma festgelegt. Der Reingewin (1917 4,4 Mill. M) 
fließt in die Generalstaatskasse. 
4. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden 
(s. S. 132), welche, obwohl eine besondere selbständige Be- 
hörde, doch der oberen Leitung des Finanzministers untersteht, 
führt die Verwaltung aller Staatsschulden und der zu deren 
Verzinsung und Tilgung erforderlichen Gelder. 
5. Die Zentral-Genossenschafts-Kasse ist auf Grund des 
Gesetzes vom 31. Juli 1895 (GS. S. 310) als Mittelpunkt 
zur Förderung der genossenschaftlichen Geldbeschaffung errichtet 
worden. Ihren Geschäftskreis bilden daher die für die Besorgung 
des persönlichen Geldbedarfs bestehenden landschaftlichen (ritter- 
schaftlichen) Darlehnskassen, die gleichartigen Anstalten der Pro- 
vinzen oder Landeskommunalverbände und die eingetragenen Er- 
werbs= und Wirtschaftsgenossenschaften. Sie gewährt diesen 
Vereinigungen zinsbare Darlehne und vermittelt ihre Geschäfte. 
Auch von Dritten kann sie Hinterlegungen und Spareinlagen 
annehmen und für solche Kunden Wertpapiere kaufen und ver- 
kaufen. Die Anstalt wird durch ein Direktorium verwaltet; 
beratend wirkt ein Ausschuß mit. Das Grundkapital ist 1898 
von 20 auf 50 und 1909 auf 75 Mill. — erhöht worden. 
4. Das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten. 
Es ist im Jahre 1848 ins Leben gerufen worden. Sein 
Geschäftskreis umfaßt die gesamten landwirtschaftlichen An- 
gelegenheiten, insbesondere also die Regulierungen der guts- 
herrlich-bäuerlichen Verhältnisse, die Gemeinheitsteilungen, die 
Ablösung gutsherrlicher und anderer Reallasten, die Vorflut- 
und Fischereisachen sowie das Gestütwesen und die Tierheil- 
kunde. 1879 sind auch die Staatsdomänen und -sorsten vom
	        
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