4. Das Landwirtschaftsministerium. 165
ihr Stammkapital von 35 auf 99,4 Millionen X erhöht;
eine Erhöhung auf 160 Mill. steht bevor. Hierbei wird
die obige Firma festgelegt. Der Reingewin (1917 4,4 Mill. M)
fließt in die Generalstaatskasse.
4. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden
(s. S. 132), welche, obwohl eine besondere selbständige Be-
hörde, doch der oberen Leitung des Finanzministers untersteht,
führt die Verwaltung aller Staatsschulden und der zu deren
Verzinsung und Tilgung erforderlichen Gelder.
5. Die Zentral-Genossenschafts-Kasse ist auf Grund des
Gesetzes vom 31. Juli 1895 (GS. S. 310) als Mittelpunkt
zur Förderung der genossenschaftlichen Geldbeschaffung errichtet
worden. Ihren Geschäftskreis bilden daher die für die Besorgung
des persönlichen Geldbedarfs bestehenden landschaftlichen (ritter-
schaftlichen) Darlehnskassen, die gleichartigen Anstalten der Pro-
vinzen oder Landeskommunalverbände und die eingetragenen Er-
werbs= und Wirtschaftsgenossenschaften. Sie gewährt diesen
Vereinigungen zinsbare Darlehne und vermittelt ihre Geschäfte.
Auch von Dritten kann sie Hinterlegungen und Spareinlagen
annehmen und für solche Kunden Wertpapiere kaufen und ver-
kaufen. Die Anstalt wird durch ein Direktorium verwaltet;
beratend wirkt ein Ausschuß mit. Das Grundkapital ist 1898
von 20 auf 50 und 1909 auf 75 Mill. — erhöht worden.
4. Das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten.
Es ist im Jahre 1848 ins Leben gerufen worden. Sein
Geschäftskreis umfaßt die gesamten landwirtschaftlichen An-
gelegenheiten, insbesondere also die Regulierungen der guts-
herrlich-bäuerlichen Verhältnisse, die Gemeinheitsteilungen, die
Ablösung gutsherrlicher und anderer Reallasten, die Vorflut-
und Fischereisachen sowie das Gestütwesen und die Tierheil-
kunde. 1879 sind auch die Staatsdomänen und -sorsten vom