4. Das Landwirtschaftsministerium. 167
Abhängigkeit des Bauernstandes von den Gutsherren — Leib—
eigenschaft oder Gutsuntertänigkeit — gegen Entschädigung der
letzteren durch Land oder Leistungen der Bauern aufgehoben hat.
Die Bauern wurden erbliche Besitzer ihrer Höfe, und es wurde
vorgesehen, daß die bäuerlichen Leistungen und etwaigen guts-
herrlichen Gegenleistungen abgelöst werden sollten. Diese
Leistungen — bestehend meistens in Diensten, Zehnten, Natural=
lieferungen — werden Reallasten genannt; die Abfindung des
Berechtigten soll in der Regel überall durch Rente erfolgen;
hierzu wird der Geldwert der Reallast ermittelt und diese in
eine Geldrente umgewandelt. Um die Ablösung zu befördern,
sind in den Provinzen besondere Rentenbanken errichtet.
Die Rentenbanken kapitalisieren die Geldrente und zahlen das
Kapital an den Gutsbesitzer in allmählich zu tilgenden Schuld-
verschreibungen (Rentenbriefen) aus. Dafür tritt die Rentenbank
in das Recht der Erhebung der jährlichen Rente ein, das Rechts-
verhältnis zwischen dem bisherigen Berechtigten und dem Ver-
pflichteten wird völlig gelöst. Die Bank bezieht nun die Geldrente
von dem Eigentümer des abgelösten Grundstückes so lange fort, als
dies zur Zahlung der Zinsen der Rentenbriefe und zu deren all-
mählicher Tilgung erforderlich ist (561/12 oder 411½ Jahr, je
nachdem beim Übergang der Renten an die Rentenbank die ganze
Rente oder nur 3/10 derselben an die Rentenbank von den Ver-
pflichteten entrichtet worden ist). Ist die Tilgung der Rentenbriefe
vollendet, so sind auch die Renten nicht weiter zu entrichten. In den
Rheinlanden sind die Beschränkungen in der Benutzung von Grund
und Boden schon durch die französische Gesetzgebung vollständig
und ohne Schonung der Berechtigten beseitigt worden.
Neben den gutsherrlichen und bäuerlichen unterliegen auch die
Gemeinheitsverhältnisse einer Regelung. Es soll nämlich
die von alters her begründete gemeinschaftliche Benutzung länd-
licher Grundstücke (z. B. gemeinsamer Weideplätze) von seiten
mehrerer Einwohner einer Stadt oder eines Dorfes oder von seiten