Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

4. Das Landwirtschaftsministerium. 169 
Generalkommissionen ist noch erweitert worden, indem ihre 
Mitwirkung bei der Bildung von Rentengütern durch die 
Gesetze vom 27. Juni 1890 (GS. S. 209) und 7. Juli 1891 
(GS. S. 279) vorgesehen worden ist. Es handelt sich hierbei 
um die Übertragung eines Grundstückes zu Eigentum gegen 
Übernahme einer festen Rente in Geld oder einer in Geld abzu- 
führenden Abgabe in Körnern, welche nur bei Zustimmung 
beider Teile ablösbar ist. Eingeführt wurde diese Einrichtung 
zunächst in Westpreußen und Posen zur Beförderung deutscher 
Ansiedelungen, demnächst im ganzen Staate, um die Begründung 
von mittleren und kleinen Gütern zu erleichtern. 
Zu 2. Vom Deichwesen. Um die Verwüstungen der 
Niederungen durch Hochwasser zu verhindern, werden Deiche 
errichtet. Dabei treten die sämtlichen gefährdeten Grund- 
besitzer zusammen und bilden einen Deichverband, der zur 
gemeinschaftlichen Herstellung von Schutzanlagen gegen Über- 
schwemmungen und zur gemeinschaftlichen Übernahme der 
hieraus erwachsenden Unkosten (Deichlasten) sich verbindet. 
Diese Deichverbände stehen unter einem Deichhauptmann und 
haben eine eigenartige Verfassung, welche durch das Gesetz 
vom 28. Januar 1848 über das Deichwesen (G. S. 54) für 
den ganzen preußischen Staat einheitlich geregelt ist. 
Die Feldpolizeiordnung (Feld= und Forstpolizei= 
gesetz vom 1. April 1880, GS. S. 230) bezweckt die Ver- 
hütung schädlicher und rechtswidriger Handlungen in betreff 
der Grundstücke und des land= und forstwirtschaftlichen Be- 
triebes und die Ernennung von Schutorganen (Feld= und 
Forsthütern). 
Durch ein neues Fischereigesetz vom 11. Mai 1916 
(GS. S. 55) ist auch dem Fischereigewerbe in den Küsten- 
und Binnengewässern den örtlichen Bedürfnissen entsprechend 
die größtmögliche Bewegungsfreiheit gefichert worden.
	        
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