4. Das Landwirtschaftsministerium. 169
Generalkommissionen ist noch erweitert worden, indem ihre
Mitwirkung bei der Bildung von Rentengütern durch die
Gesetze vom 27. Juni 1890 (GS. S. 209) und 7. Juli 1891
(GS. S. 279) vorgesehen worden ist. Es handelt sich hierbei
um die Übertragung eines Grundstückes zu Eigentum gegen
Übernahme einer festen Rente in Geld oder einer in Geld abzu-
führenden Abgabe in Körnern, welche nur bei Zustimmung
beider Teile ablösbar ist. Eingeführt wurde diese Einrichtung
zunächst in Westpreußen und Posen zur Beförderung deutscher
Ansiedelungen, demnächst im ganzen Staate, um die Begründung
von mittleren und kleinen Gütern zu erleichtern.
Zu 2. Vom Deichwesen. Um die Verwüstungen der
Niederungen durch Hochwasser zu verhindern, werden Deiche
errichtet. Dabei treten die sämtlichen gefährdeten Grund-
besitzer zusammen und bilden einen Deichverband, der zur
gemeinschaftlichen Herstellung von Schutzanlagen gegen Über-
schwemmungen und zur gemeinschaftlichen Übernahme der
hieraus erwachsenden Unkosten (Deichlasten) sich verbindet.
Diese Deichverbände stehen unter einem Deichhauptmann und
haben eine eigenartige Verfassung, welche durch das Gesetz
vom 28. Januar 1848 über das Deichwesen (G. S. 54) für
den ganzen preußischen Staat einheitlich geregelt ist.
Die Feldpolizeiordnung (Feld= und Forstpolizei=
gesetz vom 1. April 1880, GS. S. 230) bezweckt die Ver-
hütung schädlicher und rechtswidriger Handlungen in betreff
der Grundstücke und des land= und forstwirtschaftlichen Be-
triebes und die Ernennung von Schutorganen (Feld= und
Forsthütern).
Durch ein neues Fischereigesetz vom 11. Mai 1916
(GS. S. 55) ist auch dem Fischereigewerbe in den Küsten-
und Binnengewässern den örtlichen Bedürfnissen entsprechend
die größtmögliche Bewegungsfreiheit gefichert worden.