Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

170 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates. 
B. Die Domänen und Forsten. 
Die Domänen und Forsien sind Staatsbesitz, dessen Ein- 
künfte zum Nutzen des Staates verwendet werden. 
Domänen sind im allgemeinen diejenigen Güter und Be- 
sitztimer des Staates (auch Gebände in Städten, Gefälle, 
Rechte aus dem Grundeigentum), welche der Domänenver= 
waltung unterstehen. Die Staatsdomänen werden vom Staate 
zumeist nicht selbst bewirtschaftet, vielmehr gegen einen festen 
Pachtzins in Pacht gegeben. Die Verpachtung erfolgt in der 
Regel im Wege des öffentlichen Ausgebots auf 18 Jahre. Die 
Staatsforsten sind vom Staate durch Oberförster in eigene 
Bewirtschaftung und Nutzung genommen. Die Aussicht über die 
Verwaltung der Domänen und Forsten liegt in den Provinzen 
bei den betreffenden Abteilungen der Bezirksregierungen (S. 197). 
Die einzelnen Forstbezirke sind in Forstinspektionen und diese 
wiederum in Oberförstereien und Forstreviere eingeteilt. 
Der Besitz des preußischen Staates an Staatsforsten ist 
recht erheblich. In Preußen nehmen die Waldungen nahezu 
¼ der Gesamtfläche des Staates ein, denn es sind rund 
82700 qkm Wald in Preußen; von dieser Waldfläche ist mehr 
als ½ (30 516 qkm) im Besitze des Staates, ein Gebiet 
über doppelt so groß wie Elsaß-Lothringen. 
Nicht weniger bedeutend sind die Staatsdomänen, deren 
Areal 4218 qkm umfaßt. Dabei treten neue in Westpreußen, 
Posen und Schleswig sowie in den Bezirken Allenstein und Oppeln 
ständig hinzu (S. 195). Andererseits werden Staatsdomänen 
in Ostpreußen, Pommern und Brandenburg auch an gemein- 
nützige Siedlungsgesellschaften verkauft, welche zur Förderung 
der inneren Kolonisation die Aufteilung und Schaffung von 
Rentengütern unter Mitwirkung der Generalkommissionen (s. 
S. 168) bewirken. 
Der Reinerlös des Staates aus seinen Forsten ist wegen 
der wechselnden Holzpreise naturgemäß schwankend und für
	        
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