174 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
begreift z. B. der Sprengel des Fürstbischofs von Breslau auch
einen Teil von Osterreich-Schlesien, während andererseits der
Fürst-Erzbischof von Prag die geistliche Gewalt über die Graf-
schaft Glatz ausübt und ein Teil Oberschlesiens dem Fürst-Erz-
bischof von Olmütz untersteht. (Siehe im übrigen S. 136f.)
Die evangelischen wie die katholischen Kirchengemeinden
sind berechtigt, zur Deckung ihrer Ausgaben Kirchensteuern
zu erheben, welche nach dem Maßstabe der staatlich veranlagten
Steuern (namentlich der Staatseinkommensteuer) bemessen
werden. (Gesetze vom 14. Juli 1905. GS. S. 277 u. 281.)
B. Den beiden Abteilungen für Unterrichts-An-
gelegenheiten untersteht die dem Staate obliegende Pflege
des geistigen Wohles seiner Staatsbürger. Seit 1882 sind
zwei besondere Abteilungen errichtet; der ersten sind die An-
gelegenheiten der Universitäten und wissenschaftlichen An-
stalten des höheren und technischen Unterrichtswesens unter-
stellt; die zweite umfaßt das niedere Schulwesen einschließlich
der Seminare. Das Kultusministerium bildet somit für
Bildungsanstalten aller Art und für das gesamte Unterrichtswesen
ohne Unterschied der Konfession die höchste Aufsichtsbehörde.
Unterstellte Behörden sind die Provinzialschulkollegien,
welche über die gelehrten Schulen der Provinz, Gymnasien,
Realgymnasien, Realschulen, Schullehrerseminarien usw., die
unmittelbare Aufsicht und Verwaltung haben. Den einzelnen
(11) Universitäten (s. S. 123) sind besondere Kuratoren als
Vertreter des Ministers bestellt. Die Universitäten erfordern
für 1917 bei 22,7 Mill. Gesamtausgabe einen Staatszuschuß
von 15,7 Mill. —. Die 1914 eröffnete Universität Frank-
furt a. M. wird ohne Staatszuschuß durch Beiträge der
Stadt und Stiftungen von Frankfurter Bürgern erhalten.
Preußen nimmt auf dem Gebiete der geistigen Kultur eine
der ersten Stellen unter den Ländern Europas ein; es ver-
dankt dies nicht am wenigsten den Bestimmungen der Artikel