Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

174 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates. 
begreift z. B. der Sprengel des Fürstbischofs von Breslau auch 
einen Teil von Osterreich-Schlesien, während andererseits der 
Fürst-Erzbischof von Prag die geistliche Gewalt über die Graf- 
schaft Glatz ausübt und ein Teil Oberschlesiens dem Fürst-Erz- 
bischof von Olmütz untersteht. (Siehe im übrigen S. 136f.) 
Die evangelischen wie die katholischen Kirchengemeinden 
sind berechtigt, zur Deckung ihrer Ausgaben Kirchensteuern 
zu erheben, welche nach dem Maßstabe der staatlich veranlagten 
Steuern (namentlich der Staatseinkommensteuer) bemessen 
werden. (Gesetze vom 14. Juli 1905. GS. S. 277 u. 281.) 
B. Den beiden Abteilungen für Unterrichts-An- 
gelegenheiten untersteht die dem Staate obliegende Pflege 
des geistigen Wohles seiner Staatsbürger. Seit 1882 sind 
zwei besondere Abteilungen errichtet; der ersten sind die An- 
gelegenheiten der Universitäten und wissenschaftlichen An- 
stalten des höheren und technischen Unterrichtswesens unter- 
stellt; die zweite umfaßt das niedere Schulwesen einschließlich 
der Seminare. Das Kultusministerium bildet somit für 
Bildungsanstalten aller Art und für das gesamte Unterrichtswesen 
ohne Unterschied der Konfession die höchste Aufsichtsbehörde. 
Unterstellte Behörden sind die Provinzialschulkollegien, 
welche über die gelehrten Schulen der Provinz, Gymnasien, 
Realgymnasien, Realschulen, Schullehrerseminarien usw., die 
unmittelbare Aufsicht und Verwaltung haben. Den einzelnen 
(11) Universitäten (s. S. 123) sind besondere Kuratoren als 
Vertreter des Ministers bestellt. Die Universitäten erfordern 
für 1917 bei 22,7 Mill. Gesamtausgabe einen Staatszuschuß 
von 15,7 Mill. —. Die 1914 eröffnete Universität Frank- 
furt a. M. wird ohne Staatszuschuß durch Beiträge der 
Stadt und Stiftungen von Frankfurter Bürgern erhalten. 
Preußen nimmt auf dem Gebiete der geistigen Kultur eine 
der ersten Stellen unter den Ländern Europas ein; es ver- 
dankt dies nicht am wenigsten den Bestimmungen der Artikel
	        
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