Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

178 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates. 
A. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten 
oder Zivilsachen. 
Es bestehen drei Instanzen. 
Die I. Instanz ist entweder der Einzelrichter, das 
Amtsgericht, oder ein Kollegialgericht (d. h. eine mit 
drei Richtern besetzte Zivilkammer), das Landgericht. 
1. Der Einzelrichter oder Amtsrichter ist mit weit- 
gehenden Befugnissen ausgestattet, so daß bei ihm der Schwer= 
punkt des Verfahrens liegt. 
Das Amtsgericht ist zuständig für vermögensrechtliche An- 
sprüche, deren Höchstbetrag seit 1. April 1910 von 300 auf 
600 M erhöht ist, sowie, ohne Rücksicht auf die Höhe des 
Streitgegenstandes, für gewisse andere Rechtsstreitigkeiten, welche 
ein besonders schleuniges Verfahren erheischen oder eine besondere 
Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen voraussetzen, so z. B. 
Mietstreitigkeiten, Streitsachen zwischen Arbeitnehmern und 
Arbeitgebern wegen des Dienst= und Arbeitsverhältnisses, letzterc 
soweit nicht Gewerbegerichte (S. 29) oder Kaufmannsgerichte 
(Gesetz vom 6. Juli 1904 Rl. S. 260) bestehen. Auch 
sind die Amtsgerichte ohne Rücksicht auf die Höhe der Streit- 
summe für das Mahnverfsahren zuständig (s. S. 188). 
Vor das Amtsgericht gehören ferner die Grundbuch= und 
Vormundschaftssachen, die Führung der Handels-, Genossen- 
schafts-, Vereins-, Güterrechts-, Muster= und Schiffsregister, 
sodann die sog. Entmündigungssachen, d. h. die Fälle, in denen 
es sich darum handelt, daß jemand als Geisteskranker, als Ver- 
schwender oder als Trunksüchtiger zu bevormunden ist, ebenso 
die Konkurssachen und das Aufgebotsverfahren, d. h. die öffent- 
liche, gerichtliche Aufforderung, vermeintliche Ansprüche oder 
Rechte binnen einer gesetzlichen Frist gerichtlich anzumelden oder 
geltend zu machen. Die Amtsgerichte sind schließlich zuständig 
für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen 
(Zwangsversteigerung von Grundstücken oder Eintragung einer
	        
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