Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

6. Das Justizministerium. 179 
Zwangshypothek), sowie bei Pfändung von Forderungen. Die 
Auspfändung beweglicher Sachen (Exekution in das Mobiliar= 
vermögen) ist besonderen Vollstreckungsbeamten, den Gerichts- 
vollziehern, übertragen (s. S. 187), deren Verhältnisse für 
Preußen durch die preußische Gerichtsvollzieherordnung vom 
31. März 1901 neu geregelt worden sind. 
2. Das Landgericht ist zuständig für alle Zivilprozeß- 
sachen, deren Wertbetrag die amtsrichterliche Zuständigkeits- 
summe von 600 —X übersteigt und welche nicht sonst vor die 
Amtsgerichte verwiesen sind, ebenso für die Ehesachen, be- 
sonders also bei Ehescheidungen. Bei den Landgerichten 
können Kammern für Handelssachen eingerichtet werden, 
vor welchen kaufmännische Rechtsverhältnisse und Ausprüche 
aus Wechseln oder Schecks (S. 181) abgeurteilt werden. 
Die II. (Berufungs= und Beschwerde-) Instanz. 
1. Die Landgerichte, und zwar die Zivilkammern, bilden 
die zweite und letzte Instanz für die in erster Instanz an die 
Amtsgerichte verwiesenen Sachen. 
2. Die Oberlandesgerichte, und zwar die mit 5 Richtern 
einschließlich des Vorsitzenden besetzten Zivilsenate, sind die 
II. Instanz für die Sachen, in denen die Landgerichte in 
I. Instanz erkannt haben. 
Die III. (Revisions= und Beschwerde-) Instanz ist 
das als gemeinsamer höchster deutscher Gerichtshof in Leipzig 
errichtete Reichsgericht. 
Das Reichsgericht erkennt in III. Instanz über Sachen, 
in denen die Oberlandcsgerichte in II. Instanz entschieden 
haben; die Zivilsenate des Reichsgerichtes sind mit 7 Richtern 
einschließlich des Vorsitzenden besetzt. Die Revision des 
Reichsgerichtes ist im bürgerlichen Rechtsstreit jedoch bei 
vermögensrechtlichen Ansprüchen nur zulässig, sofern der Wert 
des Beschwerdegegenstandes 4000 MA übersteigt; bei geringeren 
Klagebeträgen bildet das Oberlandesgericht die letzte Instanz
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.