6. Das Justizministerium. 179
Zwangshypothek), sowie bei Pfändung von Forderungen. Die
Auspfändung beweglicher Sachen (Exekution in das Mobiliar=
vermögen) ist besonderen Vollstreckungsbeamten, den Gerichts-
vollziehern, übertragen (s. S. 187), deren Verhältnisse für
Preußen durch die preußische Gerichtsvollzieherordnung vom
31. März 1901 neu geregelt worden sind.
2. Das Landgericht ist zuständig für alle Zivilprozeß-
sachen, deren Wertbetrag die amtsrichterliche Zuständigkeits-
summe von 600 —X übersteigt und welche nicht sonst vor die
Amtsgerichte verwiesen sind, ebenso für die Ehesachen, be-
sonders also bei Ehescheidungen. Bei den Landgerichten
können Kammern für Handelssachen eingerichtet werden,
vor welchen kaufmännische Rechtsverhältnisse und Ausprüche
aus Wechseln oder Schecks (S. 181) abgeurteilt werden.
Die II. (Berufungs= und Beschwerde-) Instanz.
1. Die Landgerichte, und zwar die Zivilkammern, bilden
die zweite und letzte Instanz für die in erster Instanz an die
Amtsgerichte verwiesenen Sachen.
2. Die Oberlandesgerichte, und zwar die mit 5 Richtern
einschließlich des Vorsitzenden besetzten Zivilsenate, sind die
II. Instanz für die Sachen, in denen die Landgerichte in
I. Instanz erkannt haben.
Die III. (Revisions= und Beschwerde-) Instanz ist
das als gemeinsamer höchster deutscher Gerichtshof in Leipzig
errichtete Reichsgericht.
Das Reichsgericht erkennt in III. Instanz über Sachen,
in denen die Oberlandcsgerichte in II. Instanz entschieden
haben; die Zivilsenate des Reichsgerichtes sind mit 7 Richtern
einschließlich des Vorsitzenden besetzt. Die Revision des
Reichsgerichtes ist im bürgerlichen Rechtsstreit jedoch bei
vermögensrechtlichen Ansprüchen nur zulässig, sofern der Wert
des Beschwerdegegenstandes 4000 MA übersteigt; bei geringeren
Klagebeträgen bildet das Oberlandesgericht die letzte Instanz