Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

6. Das Justizministerium. 187 
Zahlung, auf Anerkennung eines Rcechtes, auf Räumung der 
Wohnung usw.), welche seitens des Klägers in der münd- 
lichen Verhandlung gestellt werden sollen, genau zu bezeichnen, 
und die zur Begründung des Anspruchs dienenden Tatsachen 
anzugeben. Das Gericht beraumt den Tag zur mündlichen 
Verhandlung an und stellt die Klageschrift als Ladung dem 
Beklagten zu. Bleibt der Beklagte im „Termine“ aus, so gelten 
die vom Kläger in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachen 
als zugestanden, und der Beklagte wird infolgedessen auf Ver- 
langen des erschienenen Klägers verurteilt (Versäumnis- 
urteil). Erscheint der Beklagte, so hat der Kläger seine 
Klage mündlich in freier Rede vorzutragen und zu begründen, 
auch die Beweismittel anzugeben, der Beklagte antwortet 
ebenso, das Gericht erhebt erforderlichenfalls den vorgeschlage- 
nen Beweis durch Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen, 
durch Augenschein oder durch Urkunden — auch die Leistung 
eines Eides seitens einer Partei kommt in Frage — und fällt 
dann das Urteil, indem es auf Grund des ganzen Inhaltes 
der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen 
Beweisaufnahme nach freier Überzeugung prüft, ob die streitigen 
Tatsachen für wahr oder für nicht wahr zu erachten sind. 
Bei diesem Ausbau des Verfahrens sind auch im Zivil- 
prozeß, ähnlich wie im Strafprozesse, die wichtigen Grundsätze 
der Mündlichkeit und der freien richterlichen Beweis- 
würdigung zur Durchführung gelangt. 
Das Urteil des Amtsgerichts wird rechtskräftig, wenn 
die unterliegende Partei nicht innerhalb der einmonatlichen 
Berufungsfrist die Berufung an das Landgericht einlegt. Aus 
dem rechtskräftigen Urteile findet die Zwangsvollstreckung 
statt, um den Verurteilten zu nötigen, dem Urteil ein Genüge 
zu leisten; sie liegt entweder dem Amtsgerichte oder dem 
Gerichtsvollzieher ob. 
Böswillige Schuldner pflegen, um den Gläubiger hinzu-
	        
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