Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

188 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates. 
halten, ohne Grund Berufung einzulegen, damit das Urteil 
nicht rechtskräftig und die Zwangsvollstreckung hinausgeschoben 
wird. Hiergegen gewährt das Gesetz eine Hilfe, indem in 
bestimmten Fällen Urteile für vorläufig vollstreckbar er- 
klärt werden, so daß die Zwangsvollstreckung daraus statt- 
finden darf, obgleich sie noch nicht rechtskräftig sind. Die 
amtsgerichtlichen Urteile sind fast sämtlich vorläufig voll- 
streckbar. » 
Ein vereinfachtes Verfahren ist das Mahnverfahren, 
für das ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrages das Amts- 
gericht zuständig ist. Vermutet der Gläubiger, daß die 
Zahlungsverpflichtung nicht bestritten werden wird, so kann er 
ohne mündliche Verhandlung die Erlassung eines Zahlungs- 
befehles an den Schuldner beantragen; dieser muß daun 
innerhalb einer Woche bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung 
den Gläubiger befriedigen oder Widerspruch erheben; unter- 
läßt er dies, so ergeht der Vollstreckungs befehl, durch 
welchen der Zahlungsbefehl die Kraft eines vollstreckbaren 
Versäumnisurteils erhält. Ist Widerspruch erhoben, so muß 
der Prozeß im ordentlichen Verfahren verhandelt werden, und 
zwar je nach der Höhe der Streitsumme vor dem Amtsgericht 
oder dem Landgericht. 
Das Verfahren vor den Landgerichten und allen 
weiteren Gerichten, in denen eine Mehrzahl von Richtern (ein 
Kollegium) entscheidet (Kollegialgerichte), ist von dem amts- 
gerichtlichen Verfahren nur in wenigen Punkten unterschieden. 
Die Parteien müssen durch Anwälte vertreten sein, daher der 
Name Anwaltsprozeß; die Urteile sind in der Regel nicht 
vorläufig vollstreckbar, oder die vorläufige Vollstreckbarkeit wird 
davon abhängig gemacht, daß die obsiegende Partei eine 
Sicherheit hinterlegt. Eine Ausnahme bildet der Urkunden- 
prozeß, eine Abart dessen der Wechselprozeß ist; er dient 
dazu, bei urkundlich erweisbaren Forderungen dem Gläubiger
	        
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