Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

6. Das Justizministeriunt. 189 
den Vorteil schleuniger Vollstreckung zu gewähren; als Beweis- 
mittel können hierbei nur Urkunden benutzt werden. 
Gegen die Entscheidungen der Landgerichte sind mit je 
einmonatiger Frist die Rechtsmittel der Berufung (zweite 
Instanz) und der Revision (dritte Instanz) gegeben (s. S. 179). 
In jedem Rechtsstreite können die Gerichte aller Instanzen 
jederzeit einen Sühneversuch machen; ein vor Gericht geschlosse- 
ner Vergleich wird zu Protokoll festgestellt; aus dem Vergleich 
findet wie aus einem Urteil die Zwangsvollstreckung statt. 
Die Prozeßkosten einschließlich der Anwaltsgebühren sind 
für das Reich einheitlich geregelt durch das Gerichtskostengesetz 
und die Gebührenordnung für Rechtsanwälte (S. 38). 
Es ergehen die Urteile in Preußen im Namen des 
Königs (Art. 86 Verf.), in Elsaß-Lothringen im Namen 
des Kaisers und vom Reichsgericht im Namen des Reichs 
(817 der Geschäftsordnung des Reichsgerichts vom 8. April 1880). 
Was nun die Gegenstände betrifft, welche der ordent- 
lichen Zivil= und Strafgerichtsbarkeit unterstehen, so besagt 
darüber das Gerichtsverfassungsgesetz nur, daß „vor die ordent- 
lichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gehören und 
Strafsachen, für welche nicht die Zuständigkeit von Verwaltungs- 
behörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist". Der Wir- 
kungskreis der Gerichte erstreckt sich hiernach sowohl auf die 
Strafrechtspflege als auch auf die Schlichtung der Streitig- 
keiten im Gebiete des Privatrechtes, also auf Streitfälle, 
bei denen jemand behauptet, von einem Privaten in seinen 
Vermögens= oder Familienrechten verletzt zu sein. Der 
Verwaltung unterstehen dagegen die Sachen des öffentlichen 
Rechtes. Die Verwaltungs= bezw. Verwaltungsgerichts-Behörden 
entscheiden daher, wenn jemand behauptet, in seinen öffentlichen 
oder bürgerlichen Rechten durch eine Verwaltungsmaßnahme 
verletzt zu sein, so z. B. wenn das Gemeindewahlrecht entzogen 
oder eine Konzession verweigert ist, oder wenn es sich um 
Schubart, Berfassung 26. Auflage. 13
	        
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