6. Das Justizministeriunt. 189
den Vorteil schleuniger Vollstreckung zu gewähren; als Beweis-
mittel können hierbei nur Urkunden benutzt werden.
Gegen die Entscheidungen der Landgerichte sind mit je
einmonatiger Frist die Rechtsmittel der Berufung (zweite
Instanz) und der Revision (dritte Instanz) gegeben (s. S. 179).
In jedem Rechtsstreite können die Gerichte aller Instanzen
jederzeit einen Sühneversuch machen; ein vor Gericht geschlosse-
ner Vergleich wird zu Protokoll festgestellt; aus dem Vergleich
findet wie aus einem Urteil die Zwangsvollstreckung statt.
Die Prozeßkosten einschließlich der Anwaltsgebühren sind
für das Reich einheitlich geregelt durch das Gerichtskostengesetz
und die Gebührenordnung für Rechtsanwälte (S. 38).
Es ergehen die Urteile in Preußen im Namen des
Königs (Art. 86 Verf.), in Elsaß-Lothringen im Namen
des Kaisers und vom Reichsgericht im Namen des Reichs
(817 der Geschäftsordnung des Reichsgerichts vom 8. April 1880).
Was nun die Gegenstände betrifft, welche der ordent-
lichen Zivil= und Strafgerichtsbarkeit unterstehen, so besagt
darüber das Gerichtsverfassungsgesetz nur, daß „vor die ordent-
lichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gehören und
Strafsachen, für welche nicht die Zuständigkeit von Verwaltungs-
behörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist". Der Wir-
kungskreis der Gerichte erstreckt sich hiernach sowohl auf die
Strafrechtspflege als auch auf die Schlichtung der Streitig-
keiten im Gebiete des Privatrechtes, also auf Streitfälle,
bei denen jemand behauptet, von einem Privaten in seinen
Vermögens= oder Familienrechten verletzt zu sein. Der
Verwaltung unterstehen dagegen die Sachen des öffentlichen
Rechtes. Die Verwaltungs= bezw. Verwaltungsgerichts-Behörden
entscheiden daher, wenn jemand behauptet, in seinen öffentlichen
oder bürgerlichen Rechten durch eine Verwaltungsmaßnahme
verletzt zu sein, so z. B. wenn das Gemeindewahlrecht entzogen
oder eine Konzession verweigert ist, oder wenn es sich um
Schubart, Berfassung 26. Auflage. 13