Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

190 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates. 
Versügungen handelt, welche eine Verwaltungsbehörde kraft 
ihrer öffentlichen Gewalt erläßt, wie polizeiliche Verfügungen 
und polizciliche Verhängungen von Strafen, oder die Ent- 
scheidung über Beitragspflicht, Höhe der Steuern, Abgaben 
und öffentlichen Lasten, über Wegebau= und Grabenräumungs- 
pflicht. Wie diese Beispiele erweisen, ist die Grenze zwischen 
Justiz= und Verwaltungssachen keine feste. Eine Reihe von 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach allgemeinen Grund- 
sätzen vor die ordentlichen Gerichte gehören würden, ist ihnen 
entzogen und den Verwaltungs= bezw. Verwaltungsgerichts- 
Behörden zugewiesen worden, insbesondere durch das Gesetz 
über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 
(GS. S. 192) und das Gesetz über die Zuständigkeit der 
Verwaltungs= und Verwaltungsgerichts-Behörden vom 
1. August 1883 (GS. S. 237) (s. S. 185). Der Entscheidung 
der Verwaltungsgerichte unterliegen hiernach nur die ihnen 
durch besondere gesetzliche Bestimmungen zugewiesenen 
Streitsachen über Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem 
öffentlichen Rechte (streitige Verwaltungs sachen). 
Andererseits ist in einzelnen Fällen der Rechtsweg auch 
gegen die im Verwaltungswege ergangene Entscheidung für 
zulässig erklärt. Die näheren Bestimmungen hierüber enthalten 
das Gesetz vom 11. Mai 1842 „über die Zulässigkeit des 
Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen“ (GS. 
S. 192) und das Gesetz vom 24. Mai 1861 „über die Er- 
weiterung des Rechtsweges“ (GS. S. 231). Nach letzterem 
kann die Entscheidung der Staatsregierung vor dem ordentlichen 
Richter angegriffen werden, insbesondere wenn es sich um un- 
richtige Erhebung von Stempelsteuern und um die Ansprüche 
der Staatsbeamten auf Gehalt und Pension handelt. In dem 
letzteren Falle muß zwar der Richter die Entscheidung der Ver- 
waltung darüber, ob der Beamte zu pensionieren oder vom Amte 
zu entheben ist, gelten lassen; er kann den Beamten nicht wieder
	        
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