190 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
Versügungen handelt, welche eine Verwaltungsbehörde kraft
ihrer öffentlichen Gewalt erläßt, wie polizeiliche Verfügungen
und polizciliche Verhängungen von Strafen, oder die Ent-
scheidung über Beitragspflicht, Höhe der Steuern, Abgaben
und öffentlichen Lasten, über Wegebau= und Grabenräumungs-
pflicht. Wie diese Beispiele erweisen, ist die Grenze zwischen
Justiz= und Verwaltungssachen keine feste. Eine Reihe von
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach allgemeinen Grund-
sätzen vor die ordentlichen Gerichte gehören würden, ist ihnen
entzogen und den Verwaltungs= bezw. Verwaltungsgerichts-
Behörden zugewiesen worden, insbesondere durch das Gesetz
über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
(GS. S. 192) und das Gesetz über die Zuständigkeit der
Verwaltungs= und Verwaltungsgerichts-Behörden vom
1. August 1883 (GS. S. 237) (s. S. 185). Der Entscheidung
der Verwaltungsgerichte unterliegen hiernach nur die ihnen
durch besondere gesetzliche Bestimmungen zugewiesenen
Streitsachen über Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem
öffentlichen Rechte (streitige Verwaltungs sachen).
Andererseits ist in einzelnen Fällen der Rechtsweg auch
gegen die im Verwaltungswege ergangene Entscheidung für
zulässig erklärt. Die näheren Bestimmungen hierüber enthalten
das Gesetz vom 11. Mai 1842 „über die Zulässigkeit des
Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen“ (GS.
S. 192) und das Gesetz vom 24. Mai 1861 „über die Er-
weiterung des Rechtsweges“ (GS. S. 231). Nach letzterem
kann die Entscheidung der Staatsregierung vor dem ordentlichen
Richter angegriffen werden, insbesondere wenn es sich um un-
richtige Erhebung von Stempelsteuern und um die Ansprüche
der Staatsbeamten auf Gehalt und Pension handelt. In dem
letzteren Falle muß zwar der Richter die Entscheidung der Ver-
waltung darüber, ob der Beamte zu pensionieren oder vom Amte
zu entheben ist, gelten lassen; er kann den Beamten nicht wieder