7. Das Ministerium des Innern. 193
eingeleitete große Neuordnung der inneren Verwaltung deren
Dezentralisation durchgeführt und die Grundsätze der
Selbstverwaltung und die Verwaltungsgerichtsbarkeit
im wesentlichen neu eingeführt. Die Mitwirkung der Staats-
angehörigen an der obrigkeitlichen Verwaltung wurde größer;
staatliche Verrichtungen, besonders der Regierungen, gingen zum
großen Teil auf die Kommunalverbände über; Kommunal-
kollegien, aus freier Wahl hervorgegangen, traten an die Stelle
der Staatsbeamten, unbesoldete Ehrenämter an die Stelle be-
sonderer Berufsämter, freie Selbsttätigkeit an die Stelle staat-
licher Bevormundung. Das Wesen der Selbstverwaltung (nach
dem Muster des englischen „Selfgovernement") besteht in der
ehrenamtlichen Ausübung staatlicher Hoheitsrechte durch Staats-
bürger; die Selbstverwaltung ist daher keine Trennung vom
Staate, sie ist vielmehr eine Vermischung der staatlichen
Elemente mit denen des Volkes und erfolgt unter staatlicher
Aussicht.
Die grundlegenden hauptsächlichen Verwaltungsgesetze sind:
1. die Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 nebst
Novelle vom 19. März 1881,
2. die Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 nebst
Novelle vom 22. März 1881,
3. das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883,
4. das Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883,
5. die Gesetze betreffend die Dotation der Provinzial= und
Kreisverbände vom 30. April 1873 und 8. Juli 1875,
6. die Landgemeinde-Ordnung für die 7 östl. Provinzen
der Monarchie vom 3. Juli 1891 (GS. S. 233).
Die durch die ersten beiden Gesetze geschaffene Neuord-
nung wurde zunächst nur für die östlichen Teile der Monarchie
mit Ausnahme von Posen durchgeführt. Das Gesetz über die