Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

14 1. Geschichte der Verfassung des Deutschen Reiches. 
Zeit des höchsten Aufschwunges, den Deutschland im Verlaufe 
seiner mehr als tausendjährigen Geschichte genommen hat. 
Schon seit Jahren hatte das Bestehen des Deutschen 
Reiches und sein langsamer Aufstieg in friedlicher Arbeit zum 
Weltstaat den englischen Handelsneid wachgerufen; zielbewußt 
und hinterhältig hatte er auch die französische Revanchesucht 
und den großrussischen Panslavismus sich zu verbünden ge- 
wußt. Da bot im Juni 1914 der serbische Mord des öster- 
reichischen Thronfolgers in Serajewo den seit langem ge- 
suchten Anlaß, Anfang August 1914 den gewaltigen Weltkrieg 
zu entfachen, der auch jetzt noch kein Ende gefunden hat. 
Während das Deutsche Reich und Osterreich-Ungarn in getreuer 
Waffenbrüderschaft vereint mit der Türkei und Bulgarien als 
neuen Bundesgenossen im „Vierverbande“ kämpften, ging 
Italien im Mai 1915 zur feindlichen „Entente“ über. Ein- 
mütig im nationalen Empfinden scharte sich das deutsche Volk 
in allen seinen Stämmen und politischen Parteien um die 
Fahne des Reiches. In stolzem Siegeszuge sind der größte 
Teil von Belgien, Nordfrankreich sowie Serbien, Montenegro, 
Polen, Litauen und Kurland sowie zuletzt die rumänischen Landes- 
teile Dobrudscha und Walachei besetzt worden. Auch unsere junge 
Seemacht hat sich gegenüber Englands stolzer, weltbeherrschen- 
der Flotte glänzend bewährt. Die bisher (Oktober 1917) in 
7 Kriegsanleihen des Reiches aus cigener Kraft aufgebrachten 
73 Milliarden Mark sind eine Hochtat des ganzen deutschen 
Volkes und ein staunenswerter Beweis seiner wirtschaftlichen 
Stärke und Gesundheit. Die deutschen Kolonien — mit 
Ausnahme eines Teiles von Ostafrika — mußten freilich ohne 
Verbindung mit dem Mutterlande und unzulänglichem Heeres- 
schutze der feindlichen Übermacht unterliegen. 
Einschneidend und bedeutsam sind die Einwirkungen des 
Krieges auf Verfassung, Gesetzgebung und Verwaltung. Bei 
Kriegsbeginn wurde alsbald auf Grund des Art. 68 der
	        
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