Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

194 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates. 
allgemeine Landesverwaltung regelte sodann die Stellung 
der bestehen gebliebenen Staatsorgane gegenüber der neuen 
Ansgestaltung der Selbstverwaltung und der Verwaltungs- 
gerichtsbarkeit. Im Anschluß hieran sind auch für die Provinzen 
Hannover (1885), Hessen-Nassau (1886), Westfalen (1887), 
Rheinland (1888) und Schleswig-Holstein (1889) Kreis= und 
Provinzialordnungen ins Leben getreten, die den eigenartigen 
Verhältnissen dieser Landesteile nach Möglichkeit gerecht werden. 
Zuletzt ist 1890 in der Provinz Posen eine Neuordnung 
der inneren Verwaltung durch Gesetz vom 19. Mai 1889 
(GS. S. 108) erfolgt. Dabei wurden bei den nationalen 
Gegensätzen und dem Überwiegen des polnischen Elementes 
Bürgschaften für die Zusammensetzung der gewählten Selbst- 
verwaltungsbehörden vorgesehen (s. Näheres S. 209), im 
übrigen ist aber der Ausbau im wesentlichen der gleiche. 
Daneben sind zur Sicherung und Stärkung des Deutsch- 
tums in den ehemals polnischen Landesteilen der preußischen 
Monarchie eine Reihe einschneidender Gesetze erlassen worden. 
Bedeutsam sind namentlich das sog. „Ansiedelungsgesetz“ 
vom 26. April 1886 (GS. S. 131) „betreffend die Beförderung 
deutscher Ansiedelungen in den Provinzen Westpreußen und 
Posen“, ferner das Gesetz vom 1. Juli 1902 (GS. S. 234) 
„betreffend Maßnahmen zur Stärkung des Deutschtums in den 
Provinzen Westprenßen und Posen." Es sind damit der 
Regierung erhebliche Mittel zur Verfügung gestellt worden, um 
Grundstücke (namentlich polnischer Besitzer) anzukaufen und als 
neue Stellen von kleinerem Umfange an deutsche bäuerliche An- 
siedler wieder zu verkaufen. Auch sollen bäuerliche Güter in 
Ansiedelungs-Rentengüter umgewandelt werden, um deutsche 
Arbeiter auf dem Lande seßhaft zu machen. Durch das sog. 
Enteignungsgesetz vom 20. März 1908 (GS. S. 29) ist 
dem Staate sogar das Recht verliehen, zur Abrundung deut- 
scher Niederlassungen bis 70 000 ha Grundstücke im Wege
	        
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