Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

7. Das Ministerium des Innern. 195 
der Enteignung zu erwerben; diese Ermächtigung, von der 
nur in einem Falle Gebrauch gemacht wurde, ist seit 1916 
wieder aufgehoben. Die für diese verschiedenen Zwecke bereit 
gestellten Gelder sind allmählich von 100 Mill. M auf 
600 Mill. M erhöht worden. Die ausführende Behörde ist 
die Ansiedlungskommission für Westpreußen und Posen 
in Posen. 
Aus gleichen Erwägungen sind der Staatsregierung 1902 
100 Mill. M und 1908 noch weitere 25 Mill. M bewilligt 
worden, um im Osten der Monarchie Güter zur Verwendung 
als Domänen oder Forsten anzukaufen und die Kosten ihrer 
ersten Einrichtung zu bestreiten (s. S. 170). Ebenso ist durch Ge- 
setz vom 10. August 1904 (GS. S. 227) Vorsorge getroffen, 
daß bei Gründung neuer Ansiedelungen in den östlichen 
6 Provinzen sowie in Sachsen und Westfalen das nationale 
deutsche Interesse gewahrt bleibt. Im gleichen Sinne hat das 
„Besitzbefestigungsgesetz“ vom 26. Juni 1912 (GS. S. 183) 
zur Stärkung des deutschen Besitzstandes in den „national-- 
gefährdeten“ Teilen von Ostpreußen, Pommern, Schlesien und 
Schleswig-Holstein 100 Mill. — zur Verfügung gestellt, um 
den Übergang deutschen Besitzes in fremdnationale Hände zu 
verhüten; die vôöm Staate erworbenen Güter werden ganz 
oder zerlegt oder als Rentengüter (s. S. 169) an deutsche 
Landwirte und Arbeiter wieder veräußert. 
Die Organisation der inneren Landesverwaltung 
beruht auf der Einteilung des Staatsgebietes in Provinzen, 
Regierungsbezirke und Kreise; dabei bildet die Stadt 
Berlin einen eigenen Verwaltungsbezirk, dessen Aufsichts- 
behörde zugleich der Oberpräsident von Brandenburg ist. 
a) Die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung werden 
in erster Reihe unter Oberleitung der Minister, in den Pro- 
pinzen von den Oberpräsidenten, in den Regierungs-
	        
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