Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

196 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates. 
bezirken von den Regierungspräsidenten und den 
Regierungen, in den Kreisen von den Landräten geführt. 
Daneben bestehen in Westfalen Amtmänner und im 
Rheinland Bürgermeister, die vorwiegend als staatliche Ver- 
waltungsorgane zu gelten haben (s. S. 200). 
b) Zur Mitwirkung bei den Geschäften der allgemeinen 
Landesverwaltung sind neben diesen rein staatlichen Behörden 
gemischte Kollegien berufen, welche aus Mitgliedern sowohl 
der Staats= als der Selbstverwaltung gebildet sind. Es sind 
dies in derselben Reihenfolge der Provinzialrat, der Be- 
zirksausschuß und der — in erster Linie zur Verwaltung der 
Kreiskommunalangelegenheiten berufene — Kreisausschuß. 
In welchen Fällen diese Mitwirkung stattzufinden hat, regeln 
das Landesverwaltungs= und das Zuständigkeitsgesetz (s. S. 209). 
Tc) Über streitige Verwaltungssachen wird außerdem 
im Verwaltungsstreitverfahren entschieden. Diese Verwal- 
tungsgerichtsbarkeit wird durch die Kreis= (Stadt-) 
Ausschüsse, die Bezirksausschüsse und das Oberver- 
waltungsgericht ausgeübt (s. S. 207 f.). 
Im einzelnen ist zu bemerken: 
1. An der Spitze der Provinz steht der Oberpräsident, 
der in der Hauptstadt der Provinz seinen Amtssitz hat; er führt 
für die Dauer dieses Amtes das Prädikat „Exzellenz“. Sein 
Wirkungskreis umfaßt die Verwaltung aller derjenigen An- 
gelegenheiten, welche die Gesamtheit der Provinz berühren: 
die Überwachung der öffentlichen Institute, Sicherheits= und 
Sanitätsanstalten, der Strom= und Straßenbauten, die Leitung 
der Provinzial-Schul= und Medizinalkollegien. Er führt auch 
die staatliche Aufsicht über die Selbstverwaltung der Provinz. 
Die Oberpräsidenten sind dem Staatsministerium untergeordnet. 
2. In den einzelnen Regierungsbezirken untersteht dem 
Regierungspräsidenten und der Regierung die Leitung 
der allgemeinen Landesverwaltung. Hier liegt der Schwerpunkt
	        
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