7. Das Ministerium des Innern. 197
der gesamten inneren Verwaltung, welche sich auf alle
Gebiete des staatlichen und des kommunalen öffentlichen Lebens
erstreckt. Der Geschäftskreis der Regierung umfaßt somit alle
Gegenstände der inneren Verwaltung sämtlicher Ministerien
(ausgenommen der Justiz), soweit nicht besondere Behörden
bestehen (wie die Eisenbahndirektionen und die Oberbergämter).
Die Bearbeitung der Geschäfte zerfällt in drei Abteilungen,
und zwar für 1. Angelegenheiten des Innern, die dem
Regierungspräsidenten persönlich übertragen sind (Präsidial-
abteilung), 2. Kirchen= und Schulsachen, 3. direkte
Steuern, Domänen und Forsten.
Der Regierungspräsident ist auch die Landespolizeibehörde.
3. Die einzelnen Regierungsbezirke zerfallen in Kreise
(in den Hohenzollernschen Landen in Oberamtsbezirke), welche
sich gleichmäßig über die Städte wie über das Land erstrecken.
Städte mit mindestens 250000 Einwohnern können jedoch aus dem
Kreisverbande ausscheiden und für sich einen Stadtkreis bilden.
In den Kreisen ruht die Verwaltung bei den Land-
ratsämtern, welche unmittelbar unter der Regierung stehen;
an der Spitze des Kreises steht der Landrat. Der Landrat
wird vom Könige ernannt; doch kann der Kreistag geeignete
Personen, welche seit mindestens Jahresfrist dem Kreise durch
Grundbesitz oder Wohnsitz angehören, in Vorschlag bringen.
Die Landräte sind einerseits Staatsdiener und als solche
Organe der Regierung, andererseits Organe der Selbst-
verwaltung und als solche die ersten Beamten der Kreise
und Vorsitzende des Kreisausschusses. Ihrer Aufsicht unter-
steht der ganze Kreis, und ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf
die gesamte Verwaltung ihres Bezirkes; sie sind daher nicht
nur Organe für den Bereich des Ministeriums des Innern,
vielmehr ist ihr Geschäftskreis ebenso umfassend wie derjenige
der Regierungen. Für die Bureaugeschäfte stehen dem Landrat
ein Kreissekretär sowic ein Kreisausschußsekretär zur Seite.