Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

198 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates. 
Die Doppelstellung des Landrates als ersten Beamten des 
Kreises und des Staates im Kreise leitet über zu der kommu- 
nalen Gliederung der inneren Verwaltung, welche durch 
die Städte= und die Landgemeindeordnungen sowie durch 
die Kreis= und durch die Provinzialordnungen durch- 
geführt ist. 
Als Kommunalverbände kommen in Betracht: 
I. Die Gemeinden (Kommnnen). Sie sind entweder 
Landgemeinden oder Stadtgemeinden (O) und die ersteren 
entweder Dorsgemeinden (A) oder Gutsbezirke (8). 
A. Die Dorfgemeinden. Die für diese in den ver- 
schiedenen Provinzen geltenden Landgemeindeordnungen weichen 
im einzelnen wesentlich von einander ab; das größte Geltungs- 
gebiet umfaßt die Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 
(GS. S. 233), welche für die sieben östlichen Provinzen gilt 
und 1892 auch in Schleswig-Holstein mit vereinzelten Ab- 
weichungen eingeführt ist (GS. S. 147). Im allgemeinen 
stehen an der Spitze jeder Landgemeinde ein Gemeinde- 
vorsteher (Schulze) und ihm zur Seite zur Unterstützung 
und Vertretung zwei oder mehr Schöffen (Beigeordnete); sie 
werden von der Gemeindeversammlung oder der gewählten 
Gemeindevertretung gewählt; ihre Wahl bedarf der Be- 
stätigung durch den Landrat. Das Gemeinderecht und das 
davon unterschiedene Gemeindewahl-(stimm-recht sind verschieden- 
artig geordnet. Uber die Gemeindeangelegenheiten beschließt 
die Gemeindeversammlung oder die gewählte Gemeindevertretung. 
Soweit diese Beschlüsse der Genehmigung bedürfen, erfolgt diese 
durch den Kreisausschuß bezw. durch den Landrat als Vor- 
sitzenden des Kreisausschusses, da dieser als solcher dic Aufsicht 
über die Kommunalangelegenheiten der Landgemeinden führt. 
Der Gemeindevorsteher hat die Verwaltung der Ge- 
meindeangelegenheiten und die Ausführung der Gemeinde- 
beschlüsse wahrzunehmen. Er ist zugleich Organ der Ortspolizei-
	        
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