198 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
Die Doppelstellung des Landrates als ersten Beamten des
Kreises und des Staates im Kreise leitet über zu der kommu-
nalen Gliederung der inneren Verwaltung, welche durch
die Städte= und die Landgemeindeordnungen sowie durch
die Kreis= und durch die Provinzialordnungen durch-
geführt ist.
Als Kommunalverbände kommen in Betracht:
I. Die Gemeinden (Kommnnen). Sie sind entweder
Landgemeinden oder Stadtgemeinden (O) und die ersteren
entweder Dorsgemeinden (A) oder Gutsbezirke (8).
A. Die Dorfgemeinden. Die für diese in den ver-
schiedenen Provinzen geltenden Landgemeindeordnungen weichen
im einzelnen wesentlich von einander ab; das größte Geltungs-
gebiet umfaßt die Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891
(GS. S. 233), welche für die sieben östlichen Provinzen gilt
und 1892 auch in Schleswig-Holstein mit vereinzelten Ab-
weichungen eingeführt ist (GS. S. 147). Im allgemeinen
stehen an der Spitze jeder Landgemeinde ein Gemeinde-
vorsteher (Schulze) und ihm zur Seite zur Unterstützung
und Vertretung zwei oder mehr Schöffen (Beigeordnete); sie
werden von der Gemeindeversammlung oder der gewählten
Gemeindevertretung gewählt; ihre Wahl bedarf der Be-
stätigung durch den Landrat. Das Gemeinderecht und das
davon unterschiedene Gemeindewahl-(stimm-recht sind verschieden-
artig geordnet. Uber die Gemeindeangelegenheiten beschließt
die Gemeindeversammlung oder die gewählte Gemeindevertretung.
Soweit diese Beschlüsse der Genehmigung bedürfen, erfolgt diese
durch den Kreisausschuß bezw. durch den Landrat als Vor-
sitzenden des Kreisausschusses, da dieser als solcher dic Aufsicht
über die Kommunalangelegenheiten der Landgemeinden führt.
Der Gemeindevorsteher hat die Verwaltung der Ge-
meindeangelegenheiten und die Ausführung der Gemeinde-
beschlüsse wahrzunehmen. Er ist zugleich Organ der Ortspolizei-