7. Das Ministerium des Innern. 199
verwaltung. Als solchem liegt ihm die Polizeiausfsicht ob, ins-
besondere hat er die unter Polizeiaufsicht stehenden Personen
zu überwachen. Die Polizeiaufsicht hat folgende Wirkungen:
1. dem Verurteilten kann der Aufenthalt an einzelnen Orten
von der höheren Landespolizeibehörde, der Regierung,
untersagt werden;
2. die höhere Landespolizeibehörde ist befugt, den Ausländer
aus dem Reichsgebiet zu verweisen;
3. Haussuchungen dürfen zu jeder Tages= und Nachtzeit
stattfinden (s. S. 134).
Das Dorfgericht besteht in der Regel aus dem Gemeinde-
vorsteher, zwei Schöffen und einem Dorfgerichtsschreiber. Es
hat nicht bei der Entscheidung streitiger Rechtshändel, sondern
vorwiegend bei bloßen Beglaubigungen oder gerichtlichen Voll-
ziehungen mitzuwirken. Es tritt ein, wenn Gefahr im Verzuge
ist (besonders bei Aufnahme von Testamenten, wenn die Ankunft
des ordentlichen Richters nicht abgewartet werden kann), oder
wenn es vom ordentlichen Richter beauftragt ist. Also namentlich
zur Aufnahme von gerichtlichen Nachlaßinventarien oder von Ta-
xen über bewegliche und unbewegliche Sachen geringeren Wer-
tes, sowie zur Vornahme einer Zwangsvollziehung (Exekution).
In Westfalen und der Rheinprovinz besteht für die
Gemeindeverwaltung außer deren Organen (Gemeindevorsteher
und Gemeinderat) noch die Amtmanns= und Bürgermeisterei-
einrichtung mit ausgeprägterem Beamtencharakter. Die west-
fälischen Amter und rheinischen Bürgermeistereien umfassen meist
cine Mehrzahl von Einzelgemeinden und sind vorwiegend Ver-
waltungsbezirke für die Einzelgemeinden, deren kommunalc
Selbsttätigkeit nur schwach entwickelt ist. Amtmänner und
Landbürgermeister werden vom Oberprüsidenten unter Mit-
wirkung der Selbstverwaltungskörper ernannt. In ihrer Hand
ruht auch der größte Teil der eigentlichen Gemeindeverwaltung
der Einzelgemeinden (l. S. 196).