200 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
Die Ortspolizei auf dem Lande (die im Namen des Königs
geführt wird) verwalten in den östlichen Provinzen (mit Aus-
nahme von Posen) und in Schleswig-Holstein die Amtsvorsteher
(s. S. 203), in Posen die Distriktskommissare (s. S. 210),
in Westfalen die Amtmänner, in der Rheinprovinz die Land-
bürgermeister, in Hannover die Landräte, in Hessen-Nassau und
Hohenzollern die Bürgermeister bezw. Gemeindevorsteher.
B. Der Gutsbezirk. Bildet ein Gut einen selb-
ständigen Gutsbezirk, so hat der Besitzer die gleichen Pflichten
und Leistungen für den Gutsbezirk wie die Gemeinden für
den Bereich ihres Gemeindebezirks, und als „Gutsvorsteher“"
die gleichen Rechte und Pflichten wie die Gemeindevorsteher.
C. Die Stadtgemeinden. Die Bestimmungen über
die Stadtgemeinden beruhen im wesentlichen auf den Städte-
ordnungen, welche zum Teil nicht unerheblich untereinander
abweichen. Den größten Geltungskreis hat die Städteordnung
vom 30. Mai 1853 (GS. S. 261), welche für die sieben östlichen
Provinzen (mit Ausnahme von Neuvorpommern und Rügeny gilt,
deren wesentliche Bestimmungen nachstehend dargelegt werden.
Als Einwohner einer Stadt werden diejenigen betrach-
tet, welche im Stadtbezirke wohnen. Sie sind zur Mitbe-
nutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten berechtigt und zur
Teilnahme an den städtischen Gemeindelasten verpflichtet. Das
Bürgerrecht erwirbt jeder selbständige Preuße, wenn er seit
einem Jahre Einwohner des Stadtbezirks ist, keine Armen-
unterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen, seine Gemeinde-
abgaben gezahlt hat und entweder ein Wohnhaus im Stadt-
bezirke besitzt oder ein stehendes Gewerbe selbständig betreibt,
oder zur Einkommensteuer bezw. zu einem angenommenen
Steuersatze von mindestens vier Mark veranlagt ist.
Die Gemeindeangelegenheiten werden gemeinsam durch
Magistrat und Stadtverordnete wahrgenommen; in den
Städteordnungen ist also im wesentlichen die Selbstverwaltung