7. Das Ministerium des Innern. 20
zur Durchführung gelangt. Der Magistrat besteht aus dem
Bürgermeister, einem oder mehreren Beigeordneten und den
Schöffen (Stadträte, Ratsherren, Ratsmänner). Der Magistrat
ist die Ortsobrigkeit und führt die Gemeindeverwaltung; er hat
die Beschlüsse der Stadtverordneten vorzubereiten und aus-
zuführen, das Eigentum der Stadt zu verwalten, die Gemeinde-
beamten anzustellen und die Abgaben zu verteilen und bei-
zutreiben. Der Bürgermeister ist der erste Beamte der
Stadt; er wird in der Regel von den Stadtverordneten gewählt
und vom Könige bezw. Regierungspräsidenten bestätigt. Die
Stadtverordneten bilden die städtische Gemeindevertretung;
sie werden von den in drei Abteilungen (das sog. Dreiklassen-
system, wie bei den Wahlen zum Abgeordnetenhause, s. S. 125)
eingeteilten stimmberechtigten Bürgern auf sechs Jahre gewäblt;
Gesetz, betr. Bildung der Wählerabteilungen bei den Gemeinde-
wahlen vom 30. Juni 1900 (GS. S.185). (In Frankfurt a. M.
werden die Stadtverordneten auf Grund des gleichen Wahl-
rechtes gewählt.) Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der Stadt-
verordneten aus; bei den Neuwahlen sind die Ausgeschiedenen
wieder wählbar. Die Stadtverordneten beschließen unter einem
selbstgewählten Vorsteher in öffentlichen Sitzungen über die
Gemeindeangelegenheiten; sie stellen den jährlichen Stadthaushalt
fest und legen Gemeindesteuern auf. Die Aufnahme städtischer
Anleihen bedarf der Zustimmung der Aussichtsbehörde. In der
Rheinprovinz — wo der Regel nach die Verwaltung der
Städte nicht von einem kollegialischen Magistrat, sondern vom
Bürgermeister allein erfolgt — ist dieser zugleich stimm-
berechtigter Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung.
Über die städtischen Steuern f. S. 159ff.
Die Aufsicht über die Stadtgemeinden wird von den
Regierungspräsidenten, in höheren Instanzen von den Ober-
präsidenten und dem Minister des Innern ausgeübt. Für
Berlin ist der Oberpräsident in Potsdam die Aufsichtsinstanz.