7. Das Ministerium des Innern. 2
II. Der Amtsbezirk. Behufs Verwaltung der Polizei
und Wahrnehmung anderer öffentlicher Angelegenheiten wird
in den östlichen Provinzen (mit Ansnahme von Posen) und in
Schleswig-Holstein jeder Kreis, mit Ausschluß der Städte,
in Amtsbezirke geteilt. In der Regel sind mehrere Ge-
meinden oder Landgemeinden und Gutsbezirke zu einem Amts-
bezirke vereinigt. Die Organe des Amtsbezirks sind der Amts-
vorsteher und der Amtsausschuß.
a) Der Amtsvorsteher wird vom Oberpräsidenten auf
die Dauer von 6 Jahren aus der Zahl der Amtsangehörigen
ernannt. Er übt die Polizei innerhalb seines Bezirkes aus,
und zwar durch Polizeiverordnungen allgemein oder im Wege
der Einzelverfügung; ihm liegt also z. B. die Sorge für die
öffentlichen Wege ob (Wegepolizei), das Einschreiten gegen
ungehorsames Gesinde (Gesindepolizei), die Überwachung der
öffentlichen Tanzvergnügen (Sittenpolizei), die Genehmigung
von Bauten (Baupolizei). Die Gemeinde= und Gutsvorstände
haben ebenso wie die Privatpersonen seinen Anordnungen
nachzukommen, sonst ist er zu Zwangsmaßnahmen berechtigt; es
muß jedoch eine Androhung vorangehen, gegen welche Beschwerde
beim Landrat oder Klage beim Kreisausschusse zulässig ist.
b) Der Amtsausschuß wird aus Vertretern der sämt-
lichen zum Amtsbezirk gehörigen Gemeinden und Gutsbezirke
gebildet; er hat bei der Verwaltung des Amtsvorstehers in
den kommunalen Angelegenheiten des Amtsbezirks, nicht aber
bei der Polizeiverwaltung mitzuwirken.
III. Der Kreis (der alte deutsche Gau) ist die Grund-
lage der weiteren Selbstverwaltung. (S. im übrigen S. 197 f.)
Die Organe des Kreises sind: a) der Landrat; b) der
Kreistag; c) der Kreisausschuß.
a) Der Landrat ist, wie oben bemerkt (S. 197), der erste
Beamte des Kreises und des Staates im Kreise. Er führt als
Organ der Staatsregierung die Geschäfte der allgemeinen Landes