Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

7. Das Ministerium des Innern. 2 
II. Der Amtsbezirk. Behufs Verwaltung der Polizei 
und Wahrnehmung anderer öffentlicher Angelegenheiten wird 
in den östlichen Provinzen (mit Ansnahme von Posen) und in 
Schleswig-Holstein jeder Kreis, mit Ausschluß der Städte, 
in Amtsbezirke geteilt. In der Regel sind mehrere Ge- 
meinden oder Landgemeinden und Gutsbezirke zu einem Amts- 
bezirke vereinigt. Die Organe des Amtsbezirks sind der Amts- 
vorsteher und der Amtsausschuß. 
a) Der Amtsvorsteher wird vom Oberpräsidenten auf 
die Dauer von 6 Jahren aus der Zahl der Amtsangehörigen 
ernannt. Er übt die Polizei innerhalb seines Bezirkes aus, 
und zwar durch Polizeiverordnungen allgemein oder im Wege 
der Einzelverfügung; ihm liegt also z. B. die Sorge für die 
öffentlichen Wege ob (Wegepolizei), das Einschreiten gegen 
ungehorsames Gesinde (Gesindepolizei), die Überwachung der 
öffentlichen Tanzvergnügen (Sittenpolizei), die Genehmigung 
von Bauten (Baupolizei). Die Gemeinde= und Gutsvorstände 
haben ebenso wie die Privatpersonen seinen Anordnungen 
nachzukommen, sonst ist er zu Zwangsmaßnahmen berechtigt; es 
muß jedoch eine Androhung vorangehen, gegen welche Beschwerde 
beim Landrat oder Klage beim Kreisausschusse zulässig ist. 
b) Der Amtsausschuß wird aus Vertretern der sämt- 
lichen zum Amtsbezirk gehörigen Gemeinden und Gutsbezirke 
gebildet; er hat bei der Verwaltung des Amtsvorstehers in 
den kommunalen Angelegenheiten des Amtsbezirks, nicht aber 
bei der Polizeiverwaltung mitzuwirken. 
III. Der Kreis (der alte deutsche Gau) ist die Grund- 
lage der weiteren Selbstverwaltung. (S. im übrigen S. 197 f.) 
Die Organe des Kreises sind: a) der Landrat; b) der 
Kreistag; c) der Kreisausschuß. 
a) Der Landrat ist, wie oben bemerkt (S. 197), der erste 
Beamte des Kreises und des Staates im Kreise. Er führt als 
Organ der Staatsregierung die Geschäfte der allgemeinen Landes
	        
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