Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

7. Das Ministerium des Innern. 205 
namentlich also die Armen-, Wege-, Feld-, Gewerbe= und feuer- 
polizeilichen Angelegenheiten sowie die kommunalen der Gemeinde- 
und Gutsbezirke. Für die Beschlußfähigkeit genügen drei Mit- 
glieder mit Einschluß des Vorsitzenden. 
IV. Die Provinz. Wie die Kreise sind auch die Pro- 
vinzen als selbständige Kommunalverbände zur Selbstverwaltung 
organisiert. Dabei sind die sämtlichen Kreise einer Provinz in 
dem Provinzialverbande zu einer höheren kommunalen 
Einheit zusammengefaßt. Ihm liegt die Erfüllung derjenigen 
Aufgaben ob, welche über die Leistungsfähigkeit und die Bedeutung 
für einzelne Kreise hinausgehen und die ganze Provinz um- 
fassen. Die Verwaltung der Provinz erfolgt in Gemäßheit der 
Provinzialordnungen (s. S. 193) durch den Oberpräsidenten als 
Organ der Staatsverwaltung einerseits und den Provinzial- 
landtag, den Provinzialausschuß und den Landes- 
hauptmann (Landesdirektor) als Organen der Selbst- 
verwaltung andererseits (s. S. 139 f.). 
A. Der Provinziallandtag wird durch den König — 
und zwar alle zwei Jahre wenigstens einmal — einberufen 
und besteht aus Abgeordneten, welche in den Landkreisen von 
den Kreistagen und in den Städten gemeinschaftlich von 
Magistrat und Stadtverordneten (in der Provinz Posen von 
den Kreisständen, s. S. 209) auf 6 Jahre gewählt werden. 
Die Provinziallandtage sind insbesondere zuständig: 
1. Gesetzentwürfe zu begutachten, welche die Provinz betreffen 
und ihnen zu dem Behufe von der Staatsregierung über- 
wiesen werden; 
2. Anträge und Beschwerden, welche die Provinz oder deren 
einzelne Teile betreffen, an die Staatsregierung zu 
richten (das sog. Petitionsrecht); 
3. durch Satzungen und Verordnungen die besonderen Ein- 
richtungen der Provinz und die Ausführung der die 
Provinz betreffenden gesetzlichen Anordnungen zu regeln; 
Schubart, Verfkassung 26. Auflage. 14
	        
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