Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

206 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates. 
4. den Haushaltplan und die Steuern der Provinz sowie die 
Verwendung der Provinzialfonds festzustellen. Die 
Provinzialsteuern werden übrigens nur auf die ein- 
zelnen Land= und Stadtkreise als solche gelegt (kon- 
tingentiert, s. S. 148); diesen bleibt die Unterverteilung 
auf ihre einzelnen Angehörigen überlassen. 
Der Kreis dieser Kommunalangelegenheiten der Provinz 
ist durch das Gesetz vom 8. Juli 1875 (s. S. 193) für die 
sämtlichen Provinzen der Monarchie dadurch weiter gezogen 
worden, daß allen Provinzen „behufs Ausstattung mit Fonds zur 
Selbstverwaltung“ aus Staatsmitteln beträchtliche Kapitalien 
(zusammen gegen 30 Mill. J) als sog. Dotationen überwiesen 
worden sind. Hannover und Kurhessen verfügten schon seit 
1866 über derartige sehr reichliche Mittel (s. S. 115). 
1902 sind abermals 10 Millionen — „Dotationsrenten“ 
überwiesen worden, so daß die Provinzen jetzt insgesamt 
rund 47,5 Millionen aus Staatsmitteln jährlich erhalten. 
Dafür sind den Provinzen die Chausseen und eine Reihe 
öffentlicher Anstalten, welche der Staat bisher verwaltet hatte, 
überwiesen sowie die Erfüllung einer Reihe größerer Aufgaben 
zur Pflicht gemacht worden. Dahin gehören besonders: 
a) der Chaussee= und Landwegebau, Bau von Provinzial- 
bahnen und Unterstützung von Kreisbahnen, 
b) die Landesmeliorationen innerhalb der Provinz, 
I) die Provinzial-Krankenanstalten, die Fürsorge für die Irren, 
Idioten, Tauben, Blinden und sittlich Verwahrlosten der 
Provinz und die Errichtung von Hebammen-Lehranstalten, 
d) die Landarmenpflege, 
e) die Fürsorge für das geistige Leben der Provinz durch 
Landesbibliotheken, öffentliche Sammlungen (Provinzial- 
museen) und Vereine für Kunst und Wissenschaft, sowie die 
Pflege der historischen Bauten und Denkmäler in der Provinz.
	        
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