7. Das Ministerium des Innern. 207
B. Der Provinzialausschuß, bestehend aus einem Vor-
sitzenden und 7 bis 13 Mitgliedern, versammelt sich, so oft es
die Geschäfte erfordern. Er faßt über die laufenden Sachen
der Provinzialverwaltung Beschluß und verwaltet das Vermögen
sowie die Anstalten der Provinz. Bezüglich Posen s. S. 209.
C. Der Landeshauptmann (in einigen Provinzen Landes-
direktor genannt) ist der oberste Provinzialbeamte der Selbst-
verwaltung. Er wird vom Provinziallandtage auf 6—12 Jahre
erwählt und vom Könige bestätigt; er hat die laufenden Geschäfte
der kommunalen Provinzialverwaltung wahrzunehmen, sowie die
Beschlüsse des Provinzialausschusses vorzubereiten und auszuführen.
Soweit die Selbstverwaltung der Provinz einer staatlichen
Aufsicht unterliegt, wird diese von dem Oberpräsidenten und
dem Minister des Innern ausgeübt. —
Bezüglich der Rechtsmittel in Verwaltungssachen
unterscheidet das Gesetz zwischen der Klage im Verwaltungs-
streitverfahren und der Beschwerde im Beschlußver-
fahren als den beiden Hauptarten der Anfechtung von Ver-
fügungen (Bescheiden, Beschlüssen). Dabei gilt als Regel, daß
die Beschwerde ausgeschlossen ist, soweit das Verwaltungs-
streitverfahren zugelassen ist; nur gegen allgemeine polizeiliche
Verfügungen der Orts= und der Kreispolizei findet wahlweise
entweder der Beschwerdeweg an die Einzelbeamten mit nach-
folgender Klage bei dem Oberverwaltungsgericht oder die Klage
bei dem Kreis= oder Bezirksausschusse statt; gegen polizeiliche
Verfügungen des Regierungspräsidenten ist nur die Beschwerde
an den Oberpräsidenten mit nachfolgender Klage bei dem
Oberverwaltungsgerichte zulässig. Im übrigen sind für die
unteren Instanzen die Klage-(Verwaltungsgerichts-) und Be-
schwerde-(Beschluß-) Behörden vereinigt, so daß wie bei den
Zivilgerichten in der Regel drei Instanzen bestehen: in jedem
Kreise ein Kreisausschuß (bezw. in den Stadtkreisen Stadt-
ausschuß), in jedem Regierungsbezirke und für Berlin ein
147